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Demonstration bleibt auf stationäre Versammlung mit 300 Teilnehmern beschränkt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der VGH Bayern hat dem Eilantrag des Veranstalters einer Versammlung am 31. Januar 2021 in München nur in Teilen stattgegeben.

Der Antragsteller hatte eine Versammlung mit 500 Teilnehmern in Form eines Umzugs geplant, der ausgehend vom Odeonsplatz in eine stationäre Kundgebung vor dem Gebäude des VGH Bayern münden sollte. Die Versammlungsbehörde hatte u.a. den Umzug untersagt, die Teilnehmerzahl auf maximal 200 reduziert und das Versammlungsende im Hinblick auf die geltende Ausgangssperre auf 20:00 Uhr vorverlegt.

Ein Eilantrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München blieb erfolglos.

Der VGH Bayern wies die Beschwerde zurück, soweit der Antragsteller einen Umzug durchführen wollte.

Die Versammlungsbehörde habe zu Recht festgestellt, dass die Untersagung des Umzugs notwendig sei, um nicht mehr vertretbare Infektionsgefahren durch die Versammlung zu verhindern. Auch eine Teilnehmerzahl von 500 sei nicht vertretbar. Dagegen könne das Gericht anhand der maßgeblichen Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde und der Polizei jedoch nicht nachvollziehen, warum die Versammlung nur mit maximal 200 Teilnehmern infektionsschutzrechtlich vertretbar sein solle, zumal die Polizei bei einer in jeder Hinsicht vergleichbaren Versammlung mit 300 Teilnehmern am 24. Januar 2021 in München lediglich einen Verstoß gegen die Maskenpflicht geahndet und offenbar keinen Anlass gesehen habe, die Versammlung aufzulösen oder auch nur zu unterbrechen. Eine noch größere Versammlung als mit maximal 300 Teilnehmern sei mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse und die konkreten Sicherheitsvorkehrungen des Veranstalters allerdings infektionsschutzrechtlich nicht mehr ohne weiteres vertretbar.

Rechtswidrig sei voraussichtlich auch die Vorverlegung des Versammlungsendes vor die Ausgangssperre. Der Versammlungsfreiheit komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht eine überragende Bedeutung zu. Solange jede Art von beruflicher Tätigkeit oder die Versorgung von Tieren eine Ausnahme von der Ausgangssperre begründe, sei nicht ersichtlich, warum die Teilnahme an einer von den Behörden als infektionsschutzrechtlich vertetbar eingestuften Versammlung kein ähnlich triffitger Grund für das Verlassen der Wohnung im Sinne von § 3 Nr. 7 der 11. Bayerischen Infektionschutzmaßnahmenverordnung sein solle.

Gegen den Beschluss des VGH Bayern gibt es kein Rechtsmittel.


VGH Bayern, 31.01.2021 - Az: 10 CS 21.323

Quelle: PM des VGH Bayern

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