Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, dass er gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 verstoßen habe, indem er sich am 03.05.2020 um 18:40 in Salzgitter auf der Straße Lustgarten mit mehr als einer weiteren Person. die nicht zu den Angehörigen seines eigenen Hausstandes gehörte, in einem PKW aufgehalten habe und hierbei somit nicht den geforderten Mindestabstand von 1.5 m wahren konnte.
Von diesem Vorwurf war der Betroffene aus rechtlichen Gründen frei zu sprechen. denn der vorgeworfene Sachverhalt stellt bereits keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 dar.
Der gemeinsame Aufenthalt von 3 Personen in einem Privat-Pkw stellt nämlich keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar.
Als öffentlicher Raum (auch öffentlicher Bereich) wird jene räumliche Konstellation bezeichnet, die aus einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche und den angrenzenden privaten oder öffentlichen Gebäuden gebildet wird. Das Zusammenwirken dieser Elemente bestimmt den Charakter und die Qualität des öffentlichen Raumes. Voraussetzung ist, dass die Fläche einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, von der Gemeinde bewirtschaftet und unterhalten wird. Im Allgemeinen fallen öffentliche Verkehrsflächen für Fußgänger. Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr. aber auch Parkanlagen und Platzanlagen darunter..
Ein Privatfahrzeug wie der in diesem Fall genutzte Pkw ist nicht dem öffentlichen Raum zuzuordnen, denn es ist im Gegensatz zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht öffentlich zugänglich. Über den Zugang zu einem Privat-Pkw bestimmen nach dessen Nutzungszweck wie auch nach der Verkehrsanschauung ausschließlich der
Pkw-Halter und / oder der
Pkw-Führer.
Außerhalb des öffentlichen Raumes normierte lediglich § 1 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020, dass jede Person physische Kontakte zu anderen Menschen. die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören. auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren hat, wobei ein diesbezüglicher Verstoß, unabhängig von der Frage, ob § 1 der der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 überhaupt bestimmt genug formuliert ist. dem Betroffenen ebenfalls nicht angelastet werden kann. Jedenfalls dürfte eine Zusammenkunft von lediglich drei Personen eine derartige Reduzierung auf ein absolut nötiges Minimum darstellen. Dies ergibt sich bereits aus einer systematischen Auslegung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020. So wäre das Ansammlungsverbot von mehr als zwei Personen in § 2 dieser Verordnung überflüssig, wenn sich schon aufgrund § 1 der Verordnung sowieso nicht mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum zusammenfinden dürften.