Der Antragsteller, der nach unbestritten gebliebenen eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer sog. Mund-Nase-Bedeckung befreit ist, wendet sich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO dagegen, dass das ärztliche Zeugnis, mit dem die Befreiung von der Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung „vor Ort“ nachzuweisen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der 4. SARS-CoV-2-EindV), nach § 2 Abs. 2 Satz 2 2. HS der 4. SARS-CoV-2-EindV im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten konkrete Angaben beinhalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
Zur Begründung seines Antrags macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:
Die angegriffene Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 2. HS der 4. SARS-CoV-2-EindV verletze sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es fehle hierfür bereits an einer Rechtsgrundlage. Die Regelung sei überdies unverhältnismäßig. Der Zugang zu Behörden und Gerichten, der grundsätzlich jedermann offenstehe, dürfe nicht an die Offenbarung seiner Gesundheitsdaten geknüpft werden. Bei den danach zu offenbarenden Angaben handele es sich um Gesundheitsdaten, die als sensible Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG besonders geschützt seien. Es sei weder erforderlich noch angemessen, dass er diese Daten zum Nachweis seiner Befreiung bei Behörden und bei Gerichten offenbaren müsse, zumal ihm die Staatskanzlei des Landes Brandenburg mitgeteilt habe, dass die Regelung auch bei „Alltagskontrollen“ durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes beim Betreten einer Fläche mit der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung Anwendung finde. Die Anzahl der Personen, die aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit seien, sei eher gering. Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse sei überdies nach § 278 StGB strafbewehrt. Die Personen „vor Ort“ - in Behörden bzw. Gerichten seien dies in der Regel Pförtner bzw. private Wachschutzleute - seien mangels medizinischer Fachkenntnisse ohnehin zu keiner inhaltlichen Überprüfung des ärztlichen Attestes befähigt, so dass die Vorschrift im Verhältnis zur bisherigen Regelung keinen zusätzlichen Nutzen bringe. Er indes habe ein starkes subjektives Interesse daran, dass konkrete Angaben, warum er von der Tragepflicht befreit ist, (auch) Behörden und Gerichten nicht zur Kenntnis gelangten. Eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen komme auch in psychischer Hinsicht in Fällen des sexuellen Missbrauchs bei Fesselung bzw. Knebelung des Opfers und hierbei erlebten Ohnmachtsgefühlen in Betracht. Die Würde des Menschen sei nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar. Ein Mensch dürfe danach nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden. Mit Blick auf den fehlenden Nutzen der Regelung sei dies hier jedoch der Fall.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
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