Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller das sofortige Öffnen der zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus geschlossenen Einrichtungen und die sofortige vollständige Aufhebung des Lockdowns begehrt, hat keinen Erfolg.
Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Ausgehend davon ist der Antrag abzulehnen, weil eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig wäre.
Soweit sich dem Vorbringen des Antragstellers noch entnehmen lässt, dass er sich wohl gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) bzw. nunmehr vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) wendet, geht daraus mit Ausnahme der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske (§ 3 CoronaSchVO) nicht hervor, dass er von deren Regelungen selbst betroffen sein könnte. Soweit hinsichtlich der sog. Maskenpflicht gemäß § 3 CoronaSchVO auch ohne nähere Darlegung eine Verletzung des Antragstellers in seinen Grundrechten möglich erscheint, ist nicht erkennbar, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den dagegen eröffneten Rechtsweg der Normenkontrolle (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW) erschöpft hat oder dass hiervon nach Maßgabe des § 54 Satz 2 VerfGHG oder wegen Unzumutbarkeit abzusehen wäre.
Die vom Antragsteller ebenfalls beanstandeten, aber schon nicht konkret bezeichneten Maßnahmen der Bundesregierung sind kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof, weil diese keine Akte der öffentlichen Gewalt des Landes gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG sind.
Soweit sich der Antragsteller auch gegen Impfungen zum Schutz vor dem Coronavirus wendet, ist schon mangels einer Impfpflicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 60 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).