Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den § 6 Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung (VO-CP) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
In § 6 Abs. 1 VO-CP ist geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich dadurch gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen des Widerspruchs zwischen den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen angenommen.
Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Vorliegend ist für die Rechtsbetroffenen nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt. Es ist Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen. bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasst.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
OVG Saarland, 20.01.2021 - Az: 2 B 7/21
Quelle: PM des OVG Saarland
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