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Coronabedingtes Verbot des Abbrennens von Feuerwerk an Silvester

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein örtlich unbegrenztes Feuerwerksverbot im öffentlichen und privaten Raum ist in diesem Umfang zur Erreichung des legitimen Ziels, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen und die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern, teilweise nicht geeignet und im Übrigen nicht erforderlich und nicht angemessen.

Die Verletzungsgefahr durch den (unsachgemäßen) Umgang mit Feuerwerk und die damit einhergehende (Mehr-)Belastung des Gesundheitssystems - gerade auch an den Silvestertagen - stellt eine in § 22 Abs. 1und § 23 Abs. 2 1. SprengV berücksichtigte Gefahr dar. Für eine infektionsschutzrechtliche Bekämpfung derselben Gefahr verbleibt daneben kein Raum.


VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - Az: 5 L 3443/20.F

ECLI:DE:VGFFM:2020:1230.5L3443.20.F.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Erik, Oranienburg