Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. November 2020 (Bl. 193 der GA) den ursprünglich gegen die gesamte (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) gerichteten Antrag vom 11. November 2020 (Bl. 169 der GA) im Wege der Antragsbeschränkung konkludent teilweise zurückgenommen haben, ist das Normenkontrolleilverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der im Übrigen von den postulationsfähigen (§ 67 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 8, Abs. 2 Satz 1 VwGO) Antragstellern nach verschiedenen Antragsänderungen (§ 91 Abs. 1 VwGO) aufrechterhaltene, sinngemäß gestellte Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, die §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1, 5 Abs. 2 sowie 6 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 18. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 561) vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet und unterliegt daher der Ablehnung.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen sind nicht erfüllt.
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