Verbot von Alkoholausschank und Alkoholkonsum, nächtliche Ausgangsbeschränkung sowie Verbot von Verkauf und Verwendung von Pyrotechnik
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat am 24. Juni 2020 beschlossen, Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020 bis zur Entscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Der Verfassungsgerichtshof sah sich allerdings zur Klarstellung veranlasst, dass das Verkaufsverbot von pyrotechnischen Gegenständen nicht für die Artikel der sog. Kategorie F1 (Wunderkerzen, Tischfeuerwerk u.ä.) gilt.
Dagegen besteht seit 22. Dezember 2020 ein bundesrechtliches Verbot der Überlassung von Pyrotechnik der Kategorie F2 im Jahr 2020, über das der Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit nicht entscheiden kann.
Der Beschluss wurde - wie bei Eilanträgen üblich - aufgrund einer Abwägung der Folgen einer Außervollzugsetzung der Verordnung einerseits mit den Folgen einer Ablehnung des Antrags andererseits getroffen.
Im Rahmen dieser Folgenabwägung kam der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Interesse an der begehrten Außervollzugsetzung des Verbots von Alkoholausschank und Alkoholkonsum, der nächtlichen Ausgangsbeschränkung sowie der Verwendung von Pyrotechnik zurücktritt. Die gerügten Grundrechtseingriffe sind mit Blick auf die von der Verordnung verfolgten Ziele eines effektiven Infektionsschutzes und des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung von eher geringem Gewicht und deshalb vorübergehend hinzunehmen.
VerfGH Thüringen, 28.12.2020 - Az: VerfGH 118/20
Quelle: PM des VerfGH Thüringen
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