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Schutzmaßnahmen im Wege einer Allgemeinverfügung im Kreis Euskirchen?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auf eine Entscheidung des VG Aachen (VG Aachen, 22.12.2020 - Az: 7 L 948/20) hin hat der Kreis Euskirchen die beanstandete Allgemeinverfügung erneut bekanntgegeben.

Diese Fassung, die am 24.12.2020 in Kraft treten soll, wurde u. a. damit begründet, dass der Inzidenzwert inzwischen die maßgebliche Schwelle überschritten habe. Aktuell liege er in Euskirchen bei 209,1. Die Allgemeinverfügung sieht - ähnlich wie dies für den Kreis Düren bereits gilt und für Stadt und Städteregion Aachen erwartet wird - u. a. eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 5 Uhr sowie weitere Einschränkungen für private Zusammenkünfte vor.

Der Antragsteller, der bereits den stattgebenden Beschluss vom gestrigen Tag erstritten hatte, hat sich auch gegen die Neuregelung mit einem Eilantrag gewendet.

Die 7. Kammer hat diesem Antrag teilweise stattgegeben.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Regelung betreffend die nächtliche Ausgangsbeschränkung sei voraussichtlich rechtswidrig. Es sei bereits ernstlich zweifelhaft, ob der Kreis eine derart einschränkende und eine Vielzahl von Lebenssachverhalten betreffende Regelung im Wege einer Allgemeinverfügung habe treffen können.

Es spreche Vieles dafür, dass es hierfür des Erlasses einer Rechtsverordnung bedurft hätte, für die aber nicht der Kreis, sondern das für Gesundheit zuständige Landesministerium zuständig gewesen wäre. Überdies bestünden erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ausgangsbeschränkung. Die Allgemeinverfügung ziele offenkundig darauf ab, das Treffen mehrerer Personen im privaten Raum aus Infektionsschutzgründen nach Möglichkeit zu unterbinden. Dies könne aber bereits erreicht werden durch die geregelten Beschränkungen dieser Treffen. Einer Ausgangssperre, für die überdies nur wenige Ausnahmetatbestände formuliert seien, bedürfe es daneben nicht.

Die Kontaktbeschränkungen für Treffen im privaten Raum (u. a. Beschränkung auf den eigenen Hausstand und die Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen) seien demgegenüber voraussichtlich nicht zu beanstanden. Ihre Geeignetheit, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beizutragen, könne nicht bezweifelt werden. In Anbetracht der überragenden Bedeutung des Rechts auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung, die es vor einer ungebremsten Ausbreitung der COVID-19-Erkrankung zu schützen gelte, um eine Vielzahl von teils schweren Erkrankungen und Todesfällen sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, erwiesen sich diese Beschränkungen als verhältnismäßig. Die Beschränkungen seien zudem zeitlich bis zum 10. Januar 2020 begrenzt.


VG Aachen, 23.12.2020 - Az: 7 L 951/20

Quelle: PM des VG Aachen

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