Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2020, mit dem seine für den heutigen Tag auf dem Domplatz in Erfurt angemeldete Versammlung, die sich im Wesentlichen gegen die derzeitigen zur Eindämmung der Corona-Pandemie angeordneten Maßnahmen wenden soll, auf versammlungsrechtlicher Grundlage verboten wird.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdegründe im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt sind, wobei die Anforderungen hieran angesichts der relativ kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht überspannt werden dürfen.
Jedenfalls zeigen die Erwägungen des Antragstellers - nur diese sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - nicht ansatzweise eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf.
Die Beschwerdebegründung wendet sich ausschließlich gegen die dem Verbot zu Grunde liegende Risikobewertung der pandemischen Lage. Der Antragsteller trägt vor, dass weder der „falschen“ Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts zu folgen sei, noch eine besondere Gefahrenlage für Leib und Leben oder für das Gesundheitssystem infolge von Überlastung bestehe, wie dies insbesondere ein Vergleich mit den Zahlen von Grippewellen der vergangenen Jahre, aber auch der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in den vergangenen Monaten belege.
Ungeachtet dessen, dass es dem Senat nicht möglich ist, im summarischen Verfahren und angesichts der äußerst knappen Zeit zur Entscheidungsfindung die infektionsschutzrechtlich erheblichen Tatsachen umfassend zu bewerten, sind die Angriffe des Antragstellers abwegig. Es ist ersichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin wie auch das Verwaltungsgericht von der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts ausgeht und diese zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen. Hierzu hat der Senat wiederholt ausgeführt (vgl. zuletzt: OVG Thüringen, 26.08.2020 - Az: 3 EN 531/20):
Die Ausführungen des Antragstellers führen auch nicht zwingend zur Annahme der Unrichtigkeit der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts. Dem steht - wie der Senat bereits ausgeführt hat - die zentrale Stellung dieses Instituts entgegen, die ihm der Gesetzgeber nach
§ 4 IfSG bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt hat. Das Robert-Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Dabei werden in einem transparenten Verfahren die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse umfassend berücksichtigt und entsprechende Daten umfänglich ausgewertet und zu Grunde gelegt. Dass das Robert-Koch-Institut dieser Aufgabe nicht gerecht wird, erschließt sich dem Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers nicht.
Hierbei ist nicht zu verkennen, dass es angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen Coronavirus die Bewertungen kritisch zu hinterfragen sind und fortdauernder Überprüfung bedürfen. Dies ist ein essentieller Teil eines lebendigen wissenschaftlichen Diskurses und bedingt auch, dass abweichende Meinungen gebildet und formuliert werden. Allein dieser Umstand führt jedoch nicht zwangsläufig auf die Fehlerhaftigkeit der hier zu Grunde liegenden Einschätzung des Robert-Koch-Instituts.
Nach der dem Senat allein möglichen summarischen Prüfung hat das Robert-Koch-Institut in seiner Einschätzung - wie auch in den ergänzenden Veröffentlichungen - seine Verfahrensgrundsätze berücksichtigt und die verschiedenen maßgeblichen Faktoren zu Grunde gelegt, dabei auch - allerdings mit anderer Schlussfolgerung - die vom Antragsteller benannten Aspekte der Infektionsentwicklung, der Fallzahlen, der Auslastung intensivmedizinischer Belastungen und andere sogenannte Surveilance-Systeme berücksichtigt.
Es ist auch bereits nach einer nur sehr kursorischen Prüfung festzustellen, dass der Antragsteller in seinen Ausführungen nur von einer statischen Betrachtungsweise ausgeht und die in den vergangenen Wochen und Tagen wieder eingetretene dynamische Entwicklung der pandemischen Lage völlig verkennt. Alle Indikatoren der pandemischen Lage weisen - auch konkret auf Thüringen bezogen - eine stark steigende Tendenz auf. Nicht nur die Zahl der Neuinfektionen, der 7-Tage-Inzidenz, des R-Wertes, der Todesfälle und der Belegung intensivmedizinischer Behandlungsplätze weisen eine zum Teil dramatische Entwicklung auf. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist zwischenzeitlich auch eine Übersterblichkeit festzustellen.
Soweit das Verwaltungsgericht die das Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersammlG voraussetzende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit konkret in Hinblick auf die vom Antragsteller angemeldete Versammlung und deren spezifischen Umstände bejaht und die Beauflagung als milderes Mittel verneint, geht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung hierauf nicht ein, so dass dies auch nicht Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren ist.
Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat der Antragsteller als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Zu den mithin vom Antragsteller zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des im Beschwerdeverfahren beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren.