Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat es abgelehnt, die mit der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung angeordnete Quarantäne für Reiserückkehrer vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz in Thüringen hat, verbrachte seinen Jahresurlaub im November in Ägypten, das nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts als Risikogebiet ausgewiesen ist. Vor seiner Rückkehr nach Deutschland teilte ihm das zuständige Gesundheitsamt mit, dass er sich zum Ausschluss einer Covid-19-Infektion nach seiner Einreise in das Bundesgebiet auf direktem Wege für eine 10-tägige Quarantäne in seine Wohnung begeben müsse. Gegebenenfalls könne er die Quarantäne abkürzen, wenn er frühestens am 5. Tag nach der Einreise einen negativen Corona-Test vorweise.
In einem gegen die entsprechenden Bestimmungen der Quarantäneverordnung gerichteten Eilantrag vertrat der Antragsteller die Ansicht, dass die Quarantäneverordnung unverhältnismäßig sei. Er werde zu Unrecht als ansteckungsverdächtig eingestuft und in seinen Grundrechten eingeschränkt, obwohl die Ansteckungsgefahr in seinem Thüringer Wohnort deutlich über der in Ägypten liege.
Der zuständige 3. Senat hat jetzt entschieden, dass die Erfolgsaussichten eines späteren Hauptsacheverfahrens offen seien, so dass im vorliegenden Eilverfahren eine Folgenabwägung vorgenommen werden müsse, die aber nicht zu der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Außervollzugsetzung führe.
Es spreche zwar Gewichtiges dafür, dass der Freistaat in einer generalisierenden Betrachtungsweise von einem Ansteckungsverdacht bei Rückkehrern aus Risikogebieten ausgehen durfte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Einstufung eines Landes oder einer Region als Risikogebiet selbst nicht Gegenstand der Normenkontrolle sein könne, weil diese Einstufung nicht nach der Quarantäneverordnung des Landes, sondern vom Robert-Koch-Institut aufgrund verschiedener Faktoren vorgenommen werde. Es müsse aber der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Ungleichbehandlung von Reiserückkehrern aus Risikogebieten mit niedrigerer Inzidenz als im Inland gegenüber Personen, die sich frei im Inland bewegen könnten, gerechtfertigt ist.
Im Rahmen der Folgenabwägung erweise sich als entscheidend, dass eine auch nur vorläufige Außervollzugsetzung zu einer Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen werden könne, weil sie aufgrund ihrer Allgemeinverbindlichkeit weit über den Fall des Antragstellers hinaus wirken würde. Ein wesentliches Element der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Freistaats würde damit in seiner Wirkung deutlich reduziert und dies zu einem Zeitpunkt mit einem immer noch erheblichen Infektionsgeschehen. Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung effektiver zu verhindern, sei aber ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang.
Der Beschluss ist unanfechtbar.