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Mannheim: Querdenken- Demonstrationen dürfen nicht stattfinden

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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einen Eilantrag des Leiters zweier für die am 05.12.2020 geplante „Querdenken“- Demonstrationen (Antragsteller) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das von der Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) verfügte Verbot der Versammlungen wiederherzustellen. Die Versammlungen dürfen damit nicht stattfinden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsgegnerin hatte für eine der Versammlungen auch aus Gründen des Schutzes vor SARS-CoV-2-Infektionen zunächst (nur) Auflagen u.a. zum Ort der Versammlung und zur Teilnehmerzahl verfügt und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Weiter war dem Antragsteller, ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs, aufgegeben worden, insbesondere die Auflage zur Teilnehmerzahl im Vorfeld der Versammlung zu kommunizieren. Nachdem der Antragsteller aus Sicht der Antragsgegnerin hiergegen verstoßen hatte, die Versammlung aus ihrer Sicht vielmehr im Wesentlichen mit dem ursprünglich von ihm vorgesehenen, im Widerspruch zu gemachten Auflagen stehenden Rahmen kommuniziert hatte, verbot die Antragsgegnerin die Versammlung. Ebenfalls verbot sie eine weitere vom Antragsteller zwischenzeitlich angemeldete Versammlung, in der die Antragsgegnerin eine Ausweichveranstaltung sah, sowie jede sonstige Versammlung des Antragstellers am morgigen Tag. Für alle Verbote ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit dem Ziel, die Versammlungen gleichwohl durchführen zu können. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Die 1. Kammer hat im Ergebnis die Einschätzung der Antragsgegnerin bestätigt und darauf hingewiesen, dass die verfügten Auflagen zunächst - solange nicht vom Gericht die aufschiebende Wirkung diesbezüglich wiederhergestellt bzw. angeordnet worden sei - wirksam und sofort vollziehbar gewesen seien und der Antragsteller sich hieran hätte halten müssen. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Antragsteller auch bei der Versammlung gegen die Auflagen verstoßen bzw. deren Einhaltung nicht sicherstellen würde, was strafbar wäre. Damit drohe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche die Verbote rechtfertige.


VG Karlsruhe, 04.12.2020 - Az: 1 K 5020/20

Nachfolgend: VGH Baden-Württemberg, 05.12.2020 - Az: 1 S 3891/20

Quelle: PM des VG Karlsruhe


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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