In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen
1. das Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
2. die Maßnahmen und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes, insbesondere betreffend die sogenannte Maskenpflicht
3. die Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach betreffend die sogenannte Maskenpflicht
hat das VerfGH Nordrhein-Westfalen einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO einzulegen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, vielmehr hat er die Verfassungsbeschwerde lediglich mit einfacher E-Mail erhoben. Dies ist keine zulässige Form der Antragstellung. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen und Allgemeinverfügungen der Stadt Mönchengladbach richtet, auch deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer insoweit – wie von § 54 VerfGHG gefordert – den Rechtsweg erschöpft hat. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Infektionsschutz- und Befugnisgesetz wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sich aus ihrer Begründung nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer durch dieses Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, und eine Verletzung seiner Grundrechte möglich ist.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.