Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag einer politischen Partei auf Überlassung des Großen Saals im Haus Nidda in Frankfurt am Main abgelehnt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin wandte sich im Oktober 2020 an die Saalbau GmbH, um einen Mietvertrag für eine Veranstaltung zu dem Thema „Friedrich Engels - der meist unterschätzte Klassiker“ abzuschließen. Die Veranstaltung soll Bestandteil einer
Veranstaltungsreihe sein, zu der sich 50 Teilnehmer vorab anmelden können. Es soll ein Dokumentarfilm über das Leben und Wirken von Friedrich Engels gezeigt werden und im Anschluss daran Gelegenheit zur Diskussion bestehen.
Die Saalbau GmbH lehnte die Durchführung der geplanten Veranstaltung mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine zwingend notwendige Veranstaltung im öffentlichen und parteilichen Interesse im Sinne der Corona-Kontakt- und
Betriebsbeschränkungsverordnung handele und die Freigabe der Gesundheitsbehörde nicht vorliege.
Der gegen die Ablehnung gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg.
Die Kammer hat festgestellt, dass der Benutzung des Hauses Nidda durch die Antragstellerin (derzeit) die Vorschriften der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung entgegenstehen. Danach sei die beabsichtigte Veranstaltung der Antragstellerin in einer öffentlichen Einrichtung mit bis zu 50 Personen nicht gestattet.
Die Veranstaltung sei auch nicht privilegiert, da es sich nicht um eine institutionalisierte Versammlung einer politischen Partei, wie etwa Versammlungen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlvorschläge, handele. Das Vorführen eines Dokumentarfilms über Friedrich Engels mit anschließender Diskussion diene zwar der (politischen) Bildung und leiste damit auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.
Eine im formalen Sinn zu verstehende Sitzung der Antragstellerin als Partei sei hierin jedoch nicht zu sehen. Im Gegenteil spreche die Öffnung der Veranstaltung für potentiell alle Interessierten gegen die formale Einordnung als Sitzung der Antragstellerin. Daher sei die Veranstaltung der Antragstellerin nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts möglich.
Ein ohne gesundheitsbehördliche Erlaubnis bestehender Anspruch auf Verschaffung des Hauses Nidda für die Durchführung der Veranstaltung folge auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Status der Antragstellerin als politische Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Hessen eingelegt werden.