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Keine „Corona-Entschädigung“ bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die staatliche „Corona-Entschädigung“ ist insbesondere gegenüber einem privatrechtlichen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG subsidiär. Neben dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG („... dadurch einen Verdienstausfall erleidet“), spricht für die Subsidiarität eines Anspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz vor allem Sinn und Zweck der „Corona-Entschädigung“.

Bei ihr handelt es sich um eine staatliche Billigkeitsentschädigung, die den Nicht-Kranken einem Kranken gleichstellen soll; ein Kranker ist nämlich regelmäßig bereits über die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. private Versicherungsverträge hinreichend abgesichert.


VG Frankfurt/Main, 28.09.2022 - Az: 5 K 3442/20.F

ECLI:DE:VGFFM:2022:0928.5K3442.20.F.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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