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Anordnung der häuslichen Quarantäne für aus bestimmten Staaten (hier Schweden) Ein- und Rückreisende

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 41 Minuten

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Die Antragsteller erheben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Feststellunganträge gegen die durch Rechtsverordnung angeordnete häusliche Quarantäne für bestimmte Einreisende aus dem Ausland.

Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben Eigentümer einer Immobilie in Schweden (Provinz …). Sie tragen in von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vor, es sei mit Blick auf den kommenden Winter notwendig, den Zustand des Hauses zu begutachten.

Die Antragsteller haben am 18. November 2020 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, um sich nach einer zukünftigen Rückkehr nicht in häusliche Quarantäne begeben zu müssen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass sie nach Schweden reisen möchten, um den Zustand des Hauses auf dessen Winterfestigkeit hin zu überprüfen. Wegen der Lages des Hauses (ca. 5 km vom Wasser entfernt) sei mit schweren Wetterbedingungen zu rechnen. Die Heizung funktioniere nicht, was in den Wintermonaten zu erheblichen Schäden führen könne. Es seien Äste auf das Dach und Laub in die Regenrinne gefallen. Außerdem hätten sich Dachpfannen gelöst und Mäuse Isolierungen angefressen. Mit den Nachbarn habe man gemeinsame Projekte im Garten vereinbart. Der zeitliche Aufwand vor Ort werde keine 48 Stunden betragen. Mangels freier Termine könne nicht auf schwedische Dienstleister zurückgegriffen werden. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Corona-VO sei nichtig, da sie gegen das Wesentlichkeitsprinzip verstoße, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz; im Folgenden: IfSG) verfassungswidrig sei, deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorlägen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sei.

Die Antragsteller beantragen vorläufig festzustellen,

dass sich für die Antragsteller aus der Corona-VO – gültig ab 14. November 2020 – kein Rechtsverhältnis ergibt,

hilfsweise dass sich für die Antragsteller aus der Corona-VO – gültig ab 14. November 2020 – kein Rechtsverhältnis dahingehend ergibt, dass sich die Antragsteller nach ihrer Rückkehr aus Schweden in Quarantäne begeben müssen,

äußerst hilfsweise dass sich für die Antragsteller aus der Corona-VO – gültig ab 14. November 2020 – kein Rechtsverhältnis dahingehend ergibt, dass sich die Antragsteller nach ihrer Rückkehr aus Schweden, wo sie sich maximal 48 Stunden aufhalten, in Quarantäne begeben müssen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Keiner der Anträge führt in der Sache zum Erfolg. Der Hauptantrag ist schon nicht zulässig (1.). Der Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet (2.); gleiches gilt für den zweiten (äußerst) hilfsweise gestellten Antrag (3.). Ob den Antragstellern ein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Befreiung im Sinne von § 36 Abs. 5 Corona-VO zukommt, war mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu prüfen (4.).

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