Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin, den Vollzug von § 23 Nr. 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (2126-1-12-G, BayMBl. Nr. 616, im Folgenden: 8. BayIfSMV), geändert mit Verordnung vom 12. November 2020 (BayMBl. Nr. 639), einstweilen auszusetzen.
Die Antragstellerin betreibt in M. ein Theater mit Eigenproduktionen und Gastspielen einschließlich der Förderung von Jugendtheater. Von ihrer Konzession sind bis zu drei Veranstaltungen pro Woche umfasst. Die Zuschauerzahl beträgt unter den Bedingungen ihres Hygienekonzepts, das in Zusammenarbeit mit einem Virologen erstellt wurde, zwischen 20 und 25 Personen. Das Hygienekonzept sieht u.a. einen Abstand von 1,5 m zwischen den Zuschauern und Maskenpflicht vor. Zur Begründung ihres Eilantrags trägt die Antragstellerin vor, die angegriffene Regelung sei mangels Ausnahmeregelung und Notwendigkeit der Schließung nicht gerechtfertigt und überschreite damit die von §§
28 Abs. 1 i.V.m.
§ 32 Satz 1 IfSG eingeräumte Ermächtigung. Ihre Grundrechte auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auf die sie sich als inländische juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen könne, seien verletzt. Die ausnahmslose Schließung von Theatern sei aus Gründen des Infektionsschutzes nicht notwendig. Die Infektionsgefahr in ihrem Theater sei - insbesondere bei Betrachtung von Häufigkeit, Dauer und Zuschauerzahl der Aufführungen - viel niedriger als bei den geöffneten Gottesdiensten (§ 6 8. BayIfSMV) und in Groß-, Einzelhandel- und Dienstleistungsbetrieben (§ 12 8. BayIfSMV). Zumindest hätte der Verordnungsgeber - wie für Veranstaltungen in § 5 Satz 2 8. BayIfSMV vorgesehen - die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorsehen müssen. Die Ungleichbehandlung von Theatern sei nicht sachlich gerechtfertigt. Die erneute Schließung treffe ihr Theater härter als Betriebe, die man relativ einfach zu- und wieder aufsperren könne. Alle Veranstaltungen hätten einen monatelangen Vorlauf mit Proben, Regie und Öffentlichkeitsarbeit. Den von der Schließung betroffenen Schauspielern und Regisseuren drohe mangels regelmäßigen Probens und Auftretens der Verlust ihrer beruflichen Qualifikationen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen § 23 Nr. 2 8. BayIfSMV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei der nur möglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen (2.). Eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (3.).
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