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Beerdigungskaffee mit 30 Teilnehmern unzulässig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzuzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegen den Antragstelleroder gegen von ihm beauftragte Dienstleister Verwaltungsverfahren oder Bußgeldverfahren einzuleiten sowie tatsächliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn oder weil der Antragsteller einen Saal im Stadtgebiet N. anmietet, um dort am 00. November 2020 Angehörige nach der Bestattung seiner Ehefrau verpflegen zu lassen, als jedenfalls unbegründet abgelehnt. Der vom Antragsteller geplante Beerdigungskaffee sei nach der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 10. November 2020 bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung keine ausnahmsweise zulässige Veranstaltung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO. Der Begriff der „Beerdigung“ im Sinne dieser Vorschrift erfasse keine Zusammenkünfte der Trauernden im unmittelbaren Anschluss an den förmlichen Akt der Beisetzung auf dem Friedhofsgelände. Der Verordnungsgeber lege ein enges Begriffsverständnis zu Grunde. Dies folge aus dem Umstand, dass in der Vorgängerfassung der Coronaschutzverordnung (§ 13 Abs. 6 Satz 2 CoronaSchVO vom 30. September 2020 in der ab dem 17. Oktober 2020 geltenden Fassung) „Zusammenkünfte nach Beerdigungen“ Erwähnung gefunden hätten. Zu diesen habe der ausdrücklich benannte Beerdigungskaffee gehört. Zusammenkünfte nach Beerdigungen fänden in der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung aber keine Erwähnung mehr. Die fehlende Erwähnung lasse daher nur den Schluss zu, dass derartige Veranstaltungen gerade nicht mehr erlaubt sein sollten. Für ein enges Verständnis sprächen überdies der Sinn und Zweck der aktuellen Coronaschutzverordnung, der Infektionsdynamik zu begegnen, indem das Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Haushalten, wie beim geplanten Beerdigungskaffee mit 30 Teilnehmern, unterbunden werde.

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller nicht in der gebotenen Weise auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb die vom Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Vorgängerfassung der Coronaschutzverordnung vorgenommene enge Begriffsauslegung fehlerhaft sein sollte. Hierfür genügt der Verweis darauf, dass Totengedenken in mehr oder minder feierlicher Form im Anschluss an die eigentliche Bestattung seit jeher und in allen Kulturen und Religionen zum Abschiedsritual gehört, nicht. Der Einwand des Antragstellers, von einem mit unbegrenzter Personenzahl zulässigen Beerdigungskaffee im Privathaushalt gehe ein viel größerer Infektionsdruck aus, lässt ebenfalls nicht den Rückschluss zu, der Begriff der Beerdigung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO erfasse auch den Beerdigungskaffee, sodass dieser nach § 14 Abs. 3 CoronaSchVO auch in Gaststätten zulässig sein müsse. Soweit der Antragsteller meint, bei diesem Verständnis sei die Sinnhaftigkeit des § 13 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO in Frage zu stellen, ist darauf zu verweisen, dass der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber sich bislang darauf beschränkt hat, Versammlungen und Veranstaltungen sanktionsbewährt nur im öffentlichen Raum (vgl. § 1 Abs. 5 CoronaSchVO) zu untersagen, weil es sich bei Privathaushalten um nach Art. 13 Abs. 1 GG besonders geschützten Raum handelt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch die sich dort aufhaltenden (einsichtsfähigen) Personen gehalten sind, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzen (§ 1 Abs. 2 CoronaSchVO). Anders als der Antragsteller meint, trifft es auch nicht zu, dass sich in der Kirche bzw. der Trauerhalle eine unbegrenzte Anzahl von Personen ohne Einhaltung von Abständen aufhalten darf, denn nach § 1 Abs. 3 CoronaSchVO haben sich auch die Kirchen bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für den Gottesdienst und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den Regelungen der Coronaschutzverordnung zu orientieren, welche etwa die Unterschreitung des Mindestabstands lediglich in den in § 2 Abs. 2 CoronaSchVO explizit genannten Fällen erlaubt.


OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - Az: 13 B 1803/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.13B1803.20.00

Vorgehend: VG Aachen, 13.11.2020 - Az: 6 L 848/20

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