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Kein Schulbesuch ohne Maske!

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 31 Minuten

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz, wobei ihr Verlangen im Ergebnis darauf gerichtet ist, vorläufig festzustellen, dass sie die von ihr besuchte Realschule ohne Mund-Nasen-Bedeckung (im Folgenden: Maske) besuchen darf.

Die 12-jährige Antragstellerin besucht die Realschule … in N* … (im Folgenden: Schule).

Mit einem undatierten Elternbrief wendete sich die Schulleitung an die Eltern sowie an die Schülerinnen und Schüler. Im Elternbrief wird ausgeführt, dass aufgrund der geltenden Maskenpflicht im Unterricht immer wieder Fragen an die Schulleitung bezüglich einer Befreiung von der Maskenpflicht gestellt worden seien. Sodann wird aus einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) vom 2.10.2020 zitiert, in welchem sich das Ministerium mit der Frage befasse, welche Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 1.10.2020 (BayMBl. 2020, Nr. 562 vom 1.10.2020) zu stellen sind. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 7. BayIfSMV ist geregelt, dass Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Tragepflicht befreit sind, soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht). Die genannte Vorschrift wurde mittlerweile durch den gleichlautenden § 2 Nr. 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 (BayMBl. 2020, Nr. 616 vom 30.10.2020, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12.11.2020, BayMBl. 2020, Nr. 639 vom 12.12.2020) ersetzt. Die im Elternbrief zitierten Passagen aus einem Schreiben des StMUK zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Maskenpflicht stimmen wortwörtlich mit Nr. II. 6. des Rahmenhygieneplans zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) vom 6.11.2020 (abrufbar auf der Homepage des StMUK) überein. In dem Elternbrief wird sodann ausgeführt, dass der Schule sowohl Atteste vorliegen würden, die allen rechtlichen Anforderungen genügen, als auch solche, bei denen dies nicht der Fall sei. Da man davon ausgehen müsse, dass auch nach den Herbstferien weiterhin eine Maskenpflicht bestehen werde, bitte man für den gewünschten Fall einer Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung um die Vorlage eines Attests, in dem eine medizinische Indikation für die Schule nachvollziehbar erkennbar sei. Bisher vorgelegte Atteste würden mit Ablauf des 30.10.2020 nicht mehr akzeptiert werden.

Aus einem Schreiben der Schulleitung an die Eltern der Antragstellerin vom 9.11.2020 ergibt sich, dass die Antragstellerin der Schule ein ärztliches Attest vom 10.8.2020 vorgelegt hat, welches geschwärzt war. Aus Sicht der Schulleitung entspreche dieses Attest nicht den rechtlichen Anforderungen. Nach dem Rahmenhygieneplan Schule solle die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Person des Schulgeländes verweisen, die ihrer Verpflichtung zum Tragen einer Maske ohne Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen nicht nachkomme. Da nach den aktuellen Regelungen ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine Teilnahme am Unterricht grundsätzlich nicht möglich sei, sehe sich der Schulleiter gezwungen, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und für die Antragstellerin ein temporäres Betretungsverbot zu verhängen. Das Betretungsverbot ende mit der Vorlage eines gültigen Attests bzw. mit der Bereitschaft des Tragens einer Maske. Alternativ werde eine Bestätigung der Gründe zur Befreiung des Tragens einer Maske durch den zuständigen Amtsarzt des Landkreises Dingolfing-Landau vorgeschlagen.

Am 16.11.2020 ließ die Antragstellerin einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Regensburg stellen. Der Antragstellerin sei ein ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über eine Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske ausgestellt worden. Aus dem ärztlichen Zeugnis werde ersichtlich, dass der Antragstellerin das Tragen einer Maske ab sofort und zeitlich unbegrenzt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Die genaue Diagnose sei handschriftlich aufgenommen worden und laute unter anderem auf eine Atemnot/Kurzatmigkeit. Damit werde ersichtlich, dass die Antragstellerin eingehend untersucht und die Diagnose auch nachweisbar festgehalten worden sei. Der Antragsgegnerin sei das Attest (damals noch mit Schwärzungen zur Wahrung des Datenschutzes) vorgelegt worden. Diese habe das Attest jedoch mit Schreiben vom 9.11.2020 nicht akzeptiert und stattdessen ein temporäres Betretungsverbot für die Antragstellerin ausgesprochen. Erst nach Vorlage eines für die Schule ausreichenden Attests würde dieses aufgehoben werden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe der Antragsgegnerin deshalb das ungeschwärzte Attest zukommen lassen und eine Frist bis zum 13.11.2020 dafür gesetzt, dass das Betretungsverbot zurückgenommen und der Schulbesuch wieder gestattet werde. Dem sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, weshalb nunmehr Eilrechtschutz geboten sei.

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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg