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Die Regelung zu Kontaktbeschränkungen in § 1a Abs. 2 CoronaVO ist voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar.

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 79 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 1a Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 10 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 23.06.2020 in der Fassung der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020, die am 02.11.2020 in Kraft trat.

Sie macht geltend, sie sei insbesondere über den privaten Bereich hinaus betroffen, da sie sich als selbständige Heilpraktikerin bei Restaurantbesuchen mit Kollegen auszutauschen pflege. Ihre Eltern seien geschieden und daher würden bei gemeinsamem Familientreffen bereits aus diesem Grund drei Haushalte zusammentreffen. Es sei ihr unmöglich, für die nächsten vier Wochen überhaupt auch nur ein Wochenende zur Erholung wegzufahren. Die angegriffenen Bestimmungen seien rechtswidrig. Sie könnten nicht (mehr) auf §§ 32, 28 IfSG gestützt werden, da nach der Wesentlichkeitstheorie gravierende Grundrechtseingriffe einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedürften. Die Maßnahmen stellten typische Maßnahmen nach Phase I der Pandemiebekämpfung dar. Jedoch sei man bereits seit geraumer Zeit in Phase II eingetreten, in welcher der Schwerpunkt auf verstärkte Testung und Unterbrechung von Infektionsgefahren durch individuelle Quarantänemaßnahmen nach § 30 IfSG gelegt werde. Zudem sei es nicht zulässig, die Maßnahmen an bloße Infektionszahlen zu koppeln. Angesichts der Intensivierung der Grundrechtseingriffe sei zu prüfen, ob nicht verstärkt auf den eigenverantwortlichen Schutz von Risikopersonen zu setzen sei. Die flächendeckende Komplettschließung von Gastronomiebetrieben und das ausnahmslose Beherbergungsverbot seien unverhältnismäßig. Die Kontaktbeschränkungen genügten nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Die angegriffenen Vorschriften beruhten auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und entsprächen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154).

1. Der Antrag ist zulässig.

2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt.

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