Der Antrag ist sachdienlich (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) als Antrag auszulegen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.10.2020 gegen die generelle Verpflichtung zum Tragen einer nicht medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung (im Folgenden: Maskenpflicht) im Bereich der Fußgängerzone in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung der Stadt Tuttlingen über die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht zur Eindämmung der Verbreitung der Atemwegserkrankung SARS-CoV-2 (Corona-Virus) vom 20.10.2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung) anzuordnen. Antragsgegner ist bei sachdienlicher Auslegung allein die Stadt Tuttlingen, nicht aber der Oberbürgermeister als deren gesetzlicher Vertreter (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO). Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (
Infektionsschutzgesetz - IfSG) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da die Büroräume seiner Kanzlei unmittelbar an den räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung angrenzen und er geltend macht, morgens die Fußgängerzone durchqueren zu wollen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist unbegründet. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, fällt zulasten des Antragstellers aus. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, wäre nur dann begründet, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen wäre, dass die beanstandete Regelung der Allgemeinverfügung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, d.h. ein Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher wäre als ein Misserfolg, oder wenn sonst Umstände vorlägen, welche ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Außervollzugssetzung der Regelung begründeten. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 IfSG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei Maßnahmen nach § 28 IfSG ausgeschlossen hat. Danach überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maskenpflicht gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung.
Ein Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verpflichtung in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg.
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