Die Allgemeinverfügung der Stadt Wuppertal vom 4. November 2020, mit der diese eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Fußgängerzonen der Stadtteile Barmen und Elberfeld sowie auf der Straße „Wall“ in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr anordnet, ist rechtmäßig.
Die angeordnete Maskenpflicht sei unter Berücksichtigung des der Stadt Wuppertal zustehenden Einschätzungsspielraums geeignet, dazu beizutragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Bereich der Fußgängerzonen in Wuppertal zumindest zu reduzieren und hierdurch die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung einzudämmen.
Sie beschränke sich auch auf das erforderliche Maß. In Fußgängerzonen sei typischerweise mit einem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten. Fußgängerzonen stellten regelmäßig hoch frequentierte Bereiche dar. Für diese sei charakteristisch, dass die Passanten in der Regel verschiedene Orte erreichen wollten und sich „kreuz und quer“ in unterschiedliche Richtungen bewegten.
Dadurch könne es jederzeit zu Begegnungsverkehr ohne Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände kommen. Zugleich sei der von der Stadt Wuppertal festgelegte zeitliche Geltungsbereich der Maskenpflicht nachvollziehbar.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit den gegen die Stadt Wuppertal gerichteten Antrag einer Wuppertaler Bürgerin im Eilverfahren abgelehnt.
Zur Begründung des Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, bei der angeordneten Maskenpflicht handele es sich auf Grund des beschränkten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs sowie des derzeitigen Infektionsgeschehens im Wuppertaler Stadtgebiet um eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Schutzmaßnahme.Die angeordnete Maskenpflicht sei unter Berücksichtigung des der Stadt Wuppertal zustehenden Einschätzungsspielraums geeignet, dazu beizutragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Bereich der Fußgängerzonen in Wuppertal zumindest zu reduzieren und hierdurch die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung einzudämmen.
Sie beschränke sich auch auf das erforderliche Maß. In Fußgängerzonen sei typischerweise mit einem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten. Fußgängerzonen stellten regelmäßig hoch frequentierte Bereiche dar. Für diese sei charakteristisch, dass die Passanten in der Regel verschiedene Orte erreichen wollten und sich „kreuz und quer“ in unterschiedliche Richtungen bewegten.
Dadurch könne es jederzeit zu Begegnungsverkehr ohne Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände kommen. Zugleich sei der von der Stadt Wuppertal festgelegte zeitliche Geltungsbereich der Maskenpflicht nachvollziehbar.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
VG Düsseldorf, 18.11.2020 - Az: 29 L 2277/20
Quelle: PM des VG Düsseldorf
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