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Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei einer Versammlung in Herborn rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Veranstalter einer Versammlung am 16. November 2020 in Herborn gegen die Verpflichtung sämtlicher Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wandte.

Der Antragsteller hat bei der Stadt Herborn eine Versammlung gegen „Corona-Maßnahmen“ angemeldet. Diese soll in der Zeit von 19 bis 20:30 Uhr auf dem Marktplatz in Herborn stattfinden.

Die Stadt Herborn verfügte mit Bescheid vom 11. November 2020 unter anderem, dass sämtliche Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Die Stadt begründete ihre Auflage im Wesentlichen damit, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich sei, um mögliche Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus bestmöglich zu verhindern.

Der Antragsteller wandte sich hiergegen.

Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf eine Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern in Form der Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf der einen und dem Schutzgut von Leib und Leben von Menschen auf der anderen Seite.

Durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werde in die Versammlungsfreiheit nur in einem geringen Umfang eingegriffen. Auch im Hinblick auf den Versammlungszweck sei für das Gericht nicht erkennbar, dass dieser durch die Beachtung der streitigen Auflage wesentlich vereitelt würde.

Die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung lasse sich nicht offensichtlich verneinen und diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen.


VG Gießen, 20.10.2020 - Az: 4 L 3879/20.GI

Quelle: PM des VG Gießen

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