1. Die Kammer legt die Antragsschrift der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der festgestellt werden soll, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung von der Maskenpflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Juni 2020 [HmbGVBl. 2020, S. 365; zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 547); (im Folgenden: Corona-VO)] befreit ist.
Die Antragstellerin formuliert zwar ihren Antrag wie folgt: „XXXXXX darf aufgrund ihrer Asthma-Atemwegserkrankung weiterhin Visiermasken tragen, da anders nicht die Teilhabe am Berufsleben nicht mehr gewährleistet ist.“
Offensichtlich begehrt sie hiermit die Feststellung, dass sie in den von der Verordnung vorgesehen Fällen, in denen eine Maskenpflicht besteht, aufgrund ihrer Erkrankung von der Maskenpflicht nicht erfasst ist und vielmehr (statt der Mund-Nasen-Bedeckung) ein Gesichtsvisier tragen darf.
2. Der so verstandene Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.
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