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Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Gerichtsverhandlung ist rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hatte der zuständige Richter entschieden, dass die mündliche Verhandlung zum Schutz vor einer Covid-19-Infektion per Videokonferenz durchgeführt werden sollte.

Für Beteiligte, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und im Gerichtssaal an der Verhandlung teilnehmen wollten, ordnete der Vorsitzende unter anderem an:

Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dickes Baumwolltuch).

Gegen diese Anordnung legte ein Rechtsanwalt Beschwerde ein. Er erklärte, dass er sich nicht gegen die Schutzmaske als solche wende, sondern gegen die Festlegung einer bestimmten Schutzklasse.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Beschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz könne der Vorsitzende Richter sog. sitzungspolizeiliche Anordnungen treffen und zwar nicht nur für Zuschauer, sondern auch für Verfahrensbeteiligte wie etwa Anwälte. Maßnahmen des Infektionsschutzes würden davon erfasst.

Unter Verweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 28.09.2020 - Az: 1 BvR 1948/20) befand die Kammer des Landgerichts: „Wegen der aktuellen Verbreitung des Corona-Virus sind Anordnungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes möglich.“ Der Rechtsanwalt werde durch die Maske nicht daran gehindert, mündlich vorzutragen. „Vielmehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes lediglich als geringfügige Belästigung bzw. als Lästigkeit anzusehen“, erklärte das Landgericht. Die Maske führe nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Verringerung des Infektionsrisikos. Zum Schutz der Verfahrensbeteiligten könne das Gericht „sogar zur Sicherstellung eines möglichst geringen Infektionsrisikos verpflichtet sein“, entschied die Kammer.

Das Amtsgericht habe auch nicht das Tragen von Masken einer bestimmten Schutzklasse verlangt. Denn es habe nur beispielhaft eine OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls ein dichtes Baumwolltuch genannt. Damit sei klar, dass auch eine sog. Alltags- oder Community-Maske der Anordnung des Amtsrichters gerecht werde.

Schließlich stehe es dem Rechtsanwalt frei, per Videokonferenz von einem anderen Ort an der Verhandlung teilzunehmen und dabei ohne Mund-Nasen-Schutz aufzutreten.


LG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - Az: 2-03 T 4/20

Quelle: PM des LG Frankfurt/Main

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