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Pauschale Versammlungsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung der Stadt Köln unzulässig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln, wonach an einer Versammlung im Stadtgebiet nicht mehr als 100 Personen teilnehmen dürfen, eine Maskenpflicht für alle teilnehmenden Personen (mit Ausnahme der Rednerinnen und Redner während der Rede) gilt sowie Aufzüge verboten sind, ist rechtswidrig.

Das Oberverwaltungsgericht hat damit den Beschwerden von zwei Antragstellern stattgegeben, die für heute verschiedene Kundgebungen und einen Aufzug in Köln angemeldet haben.

Zur Begründung hat der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat ausgeführt:

Gründe für derart pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz seien der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen und von der Stadt Köln in Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Allgemeinverfügung auch ansonsten nicht dargetan worden. Je nach Ort und Anlass der Versammlung oder des Aufzugs könne eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich sein oder auch nicht.

Dies bedürfe jedoch einer Einzelfallprüfung, die nicht durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ersetzt werden könne.

Gleiches gelte für die angeordnete Maskenpflicht für alle Versammlungsteilnehmer unabhängig von der Größe der Versammlung und der Möglichkeit zur Einhaltung von Abständen.

Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe in Kenntnis der derzeitigen Pandemielage in diesem Bundesland für Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von nicht mehr als 25 Personen keine Maskenpflicht angeordnet.

Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in Köln so wesentlich von der landesweiten unterscheide, dass diese eine pauschal abweichende Regelung erfordere.

Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Stadt unbenommen sei, in Würdigung der Umstände des Einzelfalls der für den heutigen Tag geplanten Versammlungen notwendige infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - Az: 13 B 1765/20 und 13 B 1771/20

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

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