Die Verweisung einer Beschwerdeführerin auf die Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist auch dann zumutbar, wenn die angegriffene Regelung bereits außer Kraft getreten ist, weil auch dann eine nachträgliche Klärung der Grundrechtskonformität erwartet werden kann.
Ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens eine untergesetzliche Norm, so ist eine Verfassungsbeschwerde ungeachtet allein zu klärender verfassungsrechtlicher Fragen grundsätzlich erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde ist verfassungsprozessrechtlich nicht von allgemeiner Bedeutung, wenn sie allein großflächige Einzelhandelsbetriebe, nicht aber die gesamte Bevölkerung in erheblichem Maße betrifft.
Ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens eine untergesetzliche Norm, so ist eine Verfassungsbeschwerde ungeachtet allein zu klärender verfassungsrechtlicher Fragen grundsätzlich erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde ist verfassungsprozessrechtlich nicht von allgemeiner Bedeutung, wenn sie allein großflächige Einzelhandelsbetriebe, nicht aber die gesamte Bevölkerung in erheblichem Maße betrifft.
VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Az: Lv 9/20
Vorgehend: OVG Saarland, 27.04.2020 - Az: 2 B 141/20
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