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Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Konfirmation

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Der Antragsteller beabsichtigt, am 17. und 18. Oktober 2020 die Konfirmation seiner Tochter zu feiern und begehrt dafür von der Antragsgegnerin eine Ausnahmegenehmigung nach den aktuellen Vorschriften des Infektionsschutzrechts.

Nach den Plänen des Antragstellers soll am Samstag, den 17. Oktober 2020, am Abend eine Feier in seiner Privatwohnung stattfinden, am Sonntag, den 18. Oktober 2020, soll es im Anschluss an die Konfirmation einen Empfang im Freien und anschließend eine Feier wiederum in der Privatwohnung des Antragstellers geben. Insgesamt sollen nach seinen Angaben bis zu 21 Personen gleichzeitig an der Feier teilnehmen, davon gehören 5 Personen zur engen Familie des Antragstellers. Bei den übrigen Gästen handelt es sich um den leiblichen Vater der zu konfirmierenden Tochter, die Großeltern der Tochter, Onkel, Tanten Cousins und Cousinen der Tochter sowie eine Freundin der Tochter. Als Gastgeber habe der Antragsteller und seine enge Familie sich am Mittwoch dieser Woche vorsorglich auf eine Infizierung mit SARS-CoV-2 testen lassen. Die Testergebnisse seien negativ. Es bestehe ein ausgefeiltes Schutz- und Hygienekonzept, das den Gästen mitgeteilt worden sei, Alkohol werden nur in sehr geringem Maß ausgeschenkt werden. Zudem hätten alle Gäste die Corona-Warn-App installiert und verhielten sich entsprechend.

Am 15. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller wegen der sich abzeichnenden Verschärfung der Infektionsschutzmaßnahmen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München bei der Antragsgegnerin vorsorglich eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung der vorgesehenen Feier.

Nachdem sein Antrag nicht verbeschieden wurde, wandte sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit Telefax vom 16. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht München.

Die geplante Feier sei unter der aktuell geltenden Rechtslage genehmigungsfrei zulässig. Den Medien sei aber zu entnehmen, dass es ab Samstag, den 17. Oktober 2020, zu Verschärfungen der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen kommen solle, die dazu führten, dass die Feier nicht mehr zulässig sei. Sein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stütze sich auf die Ausübung der Religionsfreiheit, auf das Grundrecht des Schutzes der Familie, den Schutz der privaten Wohnung und Bestandsschutz im Hinblick auf die bisherigen Regelungen. Dem leiblichen Vater der Tochter und seiner Herkunftsfamilie dürfe an einem so wichtigen Tag der Kontakt zur Tochter nicht untersagt sein. In anderen Bundesländern werde für private Feiern nur eine Empfehlung ausgesprochen. Es seien bereits Investitionen getätigt worden. Von der Feier gehe kein relevantes Risiko aus.

Hierzu führte das Gericht aus:

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es gilt daher die 7. BayIfSMV vom 1. Oktober 2020 (BAyMBl. 2020 Nr. 562) in der Fassung der letzten Änderung vom 16. Oktober 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 588), welche laut § 3 der Änderungsverordnung am 17. Oktober 2020 in Kraft trat.

Gemäß § 25a Abs. 2 7. BayIfSMV in der aktuell gültigen Fassung gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege täglich auf seiner Internetseite unter https://www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen überschritten wird oder vor weniger als 6 Tagen noch überschritten worden ist (§ 25a Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV). Auf der angegebenen Internetseite ist seit gestern das Stadtgebiet München unter den Städten und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz nun ab 50 gelistet (abgerufen am 16. Oktober 2020 um 22:00 Uhr und am 17. Oktober 2020 um 9:30 Uhr).

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