Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat heute in zwei Fällen vorläufige Rechtsschutzanträge von Urlaubern abgelehnt, die über den 5. November 2020 hinaus in ihren in Mecklenburg-Vorpommern gemieteten Ferienobjekten bleiben wollten.
Das Gericht hat ausgeführt, dass in den beiden Einzelfällen die von den Antragstellern dargelegten Umstände keine schweren Nachteile begründen und keine anderen wichtigen Gründe für die begehrte Außervollzugsetzung der einschlägigen Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V vom 31. Oktober 2020 vorlägen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Das Gericht hat ausgeführt, dass in den beiden Einzelfällen die von den Antragstellern dargelegten Umstände keine schweren Nachteile begründen und keine anderen wichtigen Gründe für die begehrte Außervollzugsetzung der einschlägigen Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V vom 31. Oktober 2020 vorlägen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2020 - Az: 2 KM 770/20 OVG, 2 KM 774/20 OVG
Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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