Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.291 Anfragen

Keine Befreiung von der Maskenpflicht mit Attest eines Heilpraktikers oder Zahnarztes!

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Den vom Antragsteller wörtlich gestellten Antrag,

festzustellen, dass der Antragsteller durch Attest des Heilpraktikers/Zahn-arzt i. R. J... seine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 SARS-CoV-2-UmgV hinreichend glaubhaft gemacht hat und den Antragsgegner zu verpflichten, das Attest als geeignete Glaubhaftmachung anzuerkennen,

versteht das beschließende Gericht dahingehend, dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die vorläufige Feststellung begehrt, mit einem Attest des Heilpraktikers und Zahnarztes i. R. J... im Sinne eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsver-ordnung – SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49) zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2020 (GVBl. II Nr. 72), den Nachweis erbracht zu haben, von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Innenbereichen der Schule des Antragsgegners ausgenommen zu sein.

Denn mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 11. August 2020 (GVBl. II Nr. 64) kommt es hinsichtlich des Vorliegens der Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV auf den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis und nicht mehr – worauf der wörtlich gestellte Antrag noch abstellt – darauf an, dies in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Der so verstandene Antrag ist zulässig.

Er ist statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Das vorläufige Feststellungsbegehren stellt insbesondere keine Umgehung des grundsätzlich in § 47 VwGO geregelten Normenkontrollverfahrens dar. Der Antragsteller begehrt nicht etwa abstrakt die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts. Vielmehr hat er ein konkretes Rechtsverhältnis zur Entscheidung gestellt, indem er festgestellt sehen will, dass er die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV nachgewiesen habe. Mithin wird mit dem Feststellungsbegehren eine konkrete subjektive Rechtsposition geltend gemacht; die Gültigkeit von Vorschriften der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung ist nicht Gegenstand des Begehrens. Damit entfaltet § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers keine Sperrwirkung.

Dem Antragsteller kommt auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten vorläufigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Wegen des fehlenden Verwaltungsvollzugs kann er keinen Rechtsschutz durch eine verwaltungsgerichtliche Gestaltungsklage im Wege der Anfechtung erlangen. Auch eine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage scheidet aus.

Allerdings liefe der Antragsteller nicht Gefahr, wegen des Nichttragens der Mund-Nasen-Bedeckung sich einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, da der Verstoß gegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SARS-CoV-2-UmgV geregelte Verpflichtung, in den Innenbereichen von Schulen (…) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht von der Bußgeldbewehrung des § 13 Abs. 1 Nr. 1a SARS-CoV-2-UmgV erfasst ist.

Jedoch sieht die Kammer das Feststellungsinteresse darin begründet, dass der Antragsteller hinsichtlich der zwischen ihm und dem Antragsgegner streitigen Frage, ob er durch das bezeichnete Attest die Ausnahme von der sogenannten Maskenpflicht nachgewiesen hat, nicht darauf verwiesen werden kann, eine Klärung hierüber in einem Rechtsstreit über die ihm angedrohten schulordnungsrechtlichen Maßnahmen herbeizuführen. Insoweit besteht nach derzeitiger Auffassung der Kammer auch ein (im Infektionsschutzrecht zu verortendes) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem für den Erlass der schulordnungsrechtlichen Maßnahmen zuständigen Antragsgegner, wiewohl die Schulen nicht zum Kreise der gemäß § 3 i.V.m. §§ 4 bis 10 SARS-CoV-2-UmgV jeweils für die Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln im Einzelfall Verantwortlichen gehören.

Der im einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.291 Beratungsanfragen

Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann.
Klare Empfehlung.
Vielen Dank

Verifizierter Mandant

Service und Beratung alles top. Das Gespräch mit Herrn Dr. Voß war sowohl angenehm als auch effizient. Jederzeit gerne wieder!

Matthias Pytlik, Berlin