Das Verwaltungsgerichts Osnabrück hat den Eilantrag eines Vereins, der am 31.10.2020 in Meppen eine „Kundgebung zur Erhaltung von Freiheit, Frieden, Wahrheit und die Wiederherstellung des Grundgesetzes“ durchführen möchte und sich gegen die von der Stadt Meppen auferlegten Beschränkungen wendet, abgelehnt.
Konkret verlangte die Stadt Meppen, die die anzeigepflichtige Versammlung mit Bescheid vom 28. Oktober 2020 bestätigt hatte, dass sowohl Ordner als auch sämtliche Versammlungsteilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hätten und verfügte zudem das Verbot, Tiere jeglicher Art mitzuführen.
Das Gericht führte zur Begründung des ablehnenden Beschlusses aus, es bestünden schon Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, da der Antragsteller bislang in der Hauptsache keine Klage gegen die Verfügung der Stadt Meppen erhoben habe.
Der Antrag habe jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - Az:
11 ME 139/20) sei von der Rechtmäßigkeit der verfügten Maskenpflicht für Ordner und Teilnehmer auch für eine Versammlung unter freiem Himmel auszugehen, weil damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit einer Vielzahl von Personen abgewehrt werden solle. Versammlungen seien gekennzeichnet durch ein dynamisches Geschehen, bei dem es neben der Meinungskundgabe selbst zu zahlreichen Bewegungen von Teilnehmern und Kontakten zwischen Teilnehmern und anderen Personen kommen könne. Mit dem Robert-Koch-Institut sei davon auszugehen, dass durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen abgefangen würden und sich damit das Ansteckungsrisiko verringere. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 27.06.2020 - Az:
1 BvQ 74/20) habe bereits entschieden, dass die Maskenpflicht während einer Versammlung keinen schweren Nachteil für die Versammlungsteilnehmer darstelle. Gerade vor dem Hintergrund des sich seit den genannten Entscheidungen rasant entwickelnden Infektionsgeschehens und der deutlich über 50 liegenden Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Emsland sei diese Beschränkung hinzunehmen. Ebenso unbeanstandet blieb das außerdem von der Stadt Meppen verfügte Verbot, Tiere jeglicher Art mitzuführen, zumal hier kein Zusammenhang mit dem Gegenstand der Versammlung erkennbar sei. Auch dürfte das Verbot dem Tierwohl dienen und deshalb gerechtfertigt sein.
Der Beschluss ist noch nicht rechtkräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Niedersachsen angefochten werden.