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Keine Befreiung von der Maskenpflicht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag vom 2. und 5. Oktober 2020 gegen §§ 8 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, 24 Nr. 5 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2020 (7. BayIfSMV; BayMBl 2020 Nr. 562) und beantragt, diese im Rahmen des Antrags vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin ist aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) befreit. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass dies für sie keine Erleichterung darstelle, da sie Angriffen und Verunglimpfungen seitens Dritter ausgesetzt sei und deswegen die Maske häufig benutze, was zu starken gesundheitlichen Einschränkungen (Kurzatmigkeit, Herzrasen, Stressreaktionen) führe.

Sie werde durch die angegriffenen Vorschriften in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 GG (körperliche Unversehrtheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht, allgemeine Handlungsfreiheit) und, soweit sich die Verpflichtung auf den öffentlichen Nahverkehr erstrecke, in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil für Pkw-Fahrten eine entsprechende Verpflichtung nicht bestehe.

Sie beantragt, § 8 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3 und § 24 Nr. 5 der 7. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist bereits unzulässig.

Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, durch die angegriffenen Rechtsvorschriften der 7. BayIfSMV oder durch deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Sie ist nach eigenem Vorbringen von der Verpflichtung zum Tragen einer MNB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 7. BayIfSMV befreit, so dass die angefochtenen Regelungen ihr gegenüber keine unmittelbar belastende Wirkung entfalten können. Damit fehlt ihr die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die auch in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen muss.

Die Antragstellerin macht lediglich geltend, durch die (sozialen) Folgen des Befreiungstatbestandes in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Schaffung eines Befreiungstatbestandes ist jedoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG und damit den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Normen geschuldet. Die Antragstellerin belastende Reaktionen der Umwelt auf das Nicht-Tragen einer MNB sind als lediglich mittelbare Auswirkungen des Vorliegens des Befreiungstatbestandes im Rahmen des Prüfungsumfangs im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht justiziabel und können eine unmittelbare Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten nicht bedingen. Sie werden durch das Verhalten Dritter ausgelöst und sind dem Antragsgegner als Normgeber nicht zurechenbar. Zur Abwehr schwerwiegender Übergriffe durch Privatpersonen stehen der Antragstellerin vielmehr die Instrumente des Zivil- und Strafrechts zur Verfügung. Sofern die Antragstellerin geltend macht, sie werde zum Tragen einer MNB „genötigt“, um die für sie belastenden sozialen Folgen zu umgehen, kann nichts Anderes gelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin teilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 18. Oktober 2020 außer Kraft tritt (§ 26 Satz 1 5. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


VGH Bayern, 15.10.2020 - Az: 20 NE 20.2202

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