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Allgemeinverfügung Isolation des StMGP - Aufhebung der Quarantäneanordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass ihre Pflicht zur häuslichen Quarantäne geendet hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller zu 1 ist der Vater der Antragstellerinnen zu 2 und 3. Die Ehefrau des Antragstellers zu 1 und Mutter der Antragstellerinnen zu 2 und 3, Frau …, erhielt am 11.09.2020 eine Mitteilung des Landratsamts …, wonach sie möglicherweise Kontakt zu einer mit Covid-19 infizierten Person gehabt habe und die Anweisung, sich bis einschließlich 21.09.2020 in häusliche Quarantäne zu begeben. Am selben Tag wurde bei ihr ein Covid-19-Test vorgenommen. Mit E-Mail vom 12.09.2020 leitete das Landratsamt - Gesundheitsamt - … an Frau … die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18.8.2020, GZ6a-G8000-2020/572 (im Folgenden Allgemeinverfügung Isolation), die „Ergänzenden Informationen zur Allgemeinverfügung Isolation“ des StMGP sowie eine schriftliche Bestätigung der Isolierungsanordnung zu. Mit E-Mail vom 13.09.2020 wurde Frau … durch das Testlabor mitgeteilt, dass ihr Test eine Covid-19-Infektion erwiesen habe. Am selben Tag wurde den Antragstellern durch das Landratsamt - Gesundheitsamt - … mitgeteilt, dass sie sich als Kontaktpersonen bis zum 06.10.2020 in individuelle häusliche Quarantäne zu begeben hätten.

Mit E-Mail vom 14.09.2020 wurde die Isolierungsanordnung den Antragstellern schriftlich bestätigt, angefügt waren wiederum die Allgemeinverfügung Isolation und die „Ergänzenden Informationen“ des StMGP. Am selben Tag wurden bei den Antragstellern Covid-19-Tests durchgeführt, die negativ waren. Mit Ablauf des 21.09.2020 endete die Quarantäne von Frau … Am 22.09.2020 wurden die Antragsteller erneut negativ auf Covid-19 getestet. Am 25.09.2020 fragten der Antragsteller zu 1 und Frau … telefonisch bei der Leiterin des Landratsamts …, Frau Dr. …, ob die Isolationszeit korrekt berechnet worden sei und ob diese nicht schon vor dem 06.10.2020 enden müsse, was das Landratsamt - Gesundheitsamt - aber zurückwies.

Am 25.09.2020 um 13.55 Uhr erschien Frau … persönlich bei der Rechtsantragstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth und beantragte unter Vorlage einer Vollmacht für die Antragsteller, dass die Quarantäneanordnung für ihre Familie - ihren Ehemann … und die Töchter … und … - zum 28.09.2020 aufgehoben wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass ihre eigene Quarantäne am 22.09.2020 geendet habe. Das Landratsamt - Gesundheitsamt - gehe aber offensichtlich von diesem Zeitpunkt ab von weiteren zwei Wochen aus, in denen die Antragsteller in häuslicher Isolierung verbleiben müssten. Für die Familie würden negative Testergebnisse vorliegen. Keines der Familienmitglieder habe im Laufe der Isolierung irgendwelche Symptome gezeigt. Die älteste Tochter sei im Abitur und der Antragsteller zu 1 habe eine wichtige Funktion in der Universität … Eine weitergehende Isolierung erscheine ihnen daher nicht verhältnismäßig und notwendig. Sofern das Landratsamt - Gesundheitsamt - anzweifle, dass sich die Familie tatsächlich isoliert habe, verweise man auf eine Liste mit von der Familie ergriffenen Maßnahmen. Die Ablehnung der vorzeitigen Beendigung der Isolierung sei Frau … lediglich telefonisch mitgeteilt worden und liege noch nicht schriftlich vor.

Eingereicht wurde dazu eine chronologische Übersicht sowie eine von den Antragstellern unterschriebene Liste mit Maßnahmen zur häuslichen individuellen Isolation, auf der aufgeführt ist: „Aufenthalt in individuellen Räumen bzw. Gartenterrasse; Nachtruhe in separaten Räumen (4 Schlafzimmer); Trennung der Waschbecken und Hygieneartikel im Bad; nur serielle Nutzung der WC- und Badräume mit anschließender Desinfektion mit Virus geeigneten Hygienemitteln (70% Alkohol); Küchennutzung nur mit Mund- und Nasenbedeckung durch Frau …; keine gemeinsame Nutzung von Küche/Bad; Mahlzeitenzubereitung durch nichtinfiziertes Familienmitglied mit Mund- und Nasenbedeckung mit anschließender Desinfektion; Getrennte Einnahme aller Mahlzeiten; kein persönlicher Kontakt unter 1,5 Metern“

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt - Gesundheitsamt - …, zu richten. Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass - nach Auslegung des Begehrens der Antragsteller - ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist.

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