Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 396.600 Anfragen

Verbot der Waffenbörse Kassel wird nicht außer Vollzug gesetzt - Beschwerde der Stadt Kassel erfolgreich

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerde der Stadt Kassel gegen eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel stattgegeben. Allerdings hat der Senat der Veranstalterin gestattet, die Waffenbörse Kassel 2020 erst mit Ende des Ausstellungstages am 16. Oktober 2020 zu beenden.

Nach der Entscheidung des 8. Senats hat die Stadt Kassel somit zu Recht die Untersagung der Durchführung der Fachmesse Waffenbörse Kassel angeordnet.

Das Verwaltungsgericht Kassel hatte der Veranstalterin Eilrechtsschutz gegen die Untersagung der Waffenbörse gewährt. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgeändert und im Ergebnis die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Waffenbörse bestätigt.

Zur Begründung führte der 8. Senat in seiner heutigen Entscheidung aus, das von der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept sei unzureichend.

Bei den Anforderungen an ein Hygienekonzept sei zu beachten, dass es sich bei der Waffenbörse um eine Fachmesse handele, die sich als dynamische Veranstaltung in Form einer Ausstellung mit Teilnehmern in Bewegung und wechselnden Kontakten darstelle und aus diesem Grund das Infektionsrisiko als höher einzuschätzen sei.

Zudem seien die aktuellen Zahlen über die Entwicklung der Corona-Pandemie im Stadtgebiet Kassel zu berücksichtigen. Diese lägen (Stand: 15. Oktober 2020, 12:30 Uhr) im 7-Tages- Inzidenz bei 101,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

Überdies leide das Hygienekonzept der Veranstalterin daran, dass es keine klaren Regelungen dazu enthalte, wie die Besucherströme geleitet und kontrolliert werden sollen. Dies sei in Anbetracht einer Höchstzahl von 1285 Besuchern, die sich gleichzeitig in den Messehallen aufhalten dürfen, nicht ausreichend.

Bei einer Fachmesse, bei der es vorkomme, dass Ausstellungsgegenstände angefasst würden, sollte als Mindestanforderung bereits am Eingang Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Weiter erscheine es erforderlich, dass auch an den Ständen nicht nur Desinfektionsmittel zur Verfügung stehe, sondern Ausstellungsstücke, die nicht desinfiziert werden könnten, nur mit Einmalhandschuhe angegriffen würden und diese auch zur Verfügung gestellt würden. Entsprechende Regelungen enthalte das Hygienekonzept nicht.

Vor diesem Hintergrund sei die Veranstaltung auch nicht unter Auflagen als milderes Mittel zu genehmigen.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Ausstellungstag am 16.10.2020 in ca. 2 Stunden beendet sein wird, könne dieser noch zu Ende geführt werden.


VGH Hessen, 06.10.2020 - Az: 8 B 2529/20

Quelle: PM des VGH Hessen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.600 Beratungsanfragen

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!

Dr. Peter Schaller, Dresden

Super

Verifizierter Mandant