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Sperrzeitverlängerung in Frankfurt am Main wird auch für Bars nicht außer Vollzug gesetzt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde einer GmbH, die eine Bar betreibt, gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Das Verfahren richtete sich gegen die sog. Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe der Stadt Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020, die bis zum 18. Oktober 2020 gilt.

Mit dieser Allgemeinverfügung hat die Stadt Frankfurt am Main die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen auf 23 Uhr festgesetzt. Zur Begründung führte die Stadt an, aufgrund der Zahl der Neuinfektionen sei die Stadt der Stufe rot des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen zugeordnet. Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen erkennbar sei, seien generell Zusammenkünfte von vielen Menschen durch Verkürzung der Öffnungszeiten deutlich zu beschränken.

Den Eilantrag der GmbH, die Inhaberin einer Bar ist, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hatte die GmbH Beschwerde eingelegt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nun die Beschwerde zurückgewiesen.

Zur Begründung führt der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage aus, die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mögen zwar genügen, um davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die Sperrzeitverlängerung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der Kürze der Zeit allein möglichen summarischen Prüfung offen sind. Sie rechtfertigten allerdings nicht den Schluss auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sperrzeitverlängerung mit der Folge, dass dem Eilantrag der Antragstellerin allein aus diesem Grund stattzugeben wäre. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich Bund und Länder ausweislich einer Pressemitteilung der Hessischen Staatskanzlei vom 15. Oktober 2020 darauf verständigt haben, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern die bestehenden Corona-Beschränkungen zu verschärfen, u.a. durch das Einziehen lokaler Sperrstunden.

Dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls beabsichtige, die Sperrzeitverlängerung bis Ende Oktober 2020 auszuweiten, spiele für die Überprüfung der vom Verwaltungsgericht hilfsweise vorgenommenen reinen Interessenabwägung durch den Senat aber bereits deshalb keine Rolle, da Streitgegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens nur die bis zum 18. Oktober 2020 geltende Allgemeinverfügung der Stadt zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020 sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


VGH Hessen, 16.10.2020 - Az: 6 B 2515/20

Quelle: PM des VGH Hessen

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