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Maskenpflicht: Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) kommt im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zu

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) kommt im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zu. Dies ergibt sich unter anderem aus der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 5 sowie Abs. 3 IfSG.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Normenkontrolleilantrag, mit dem der Antragsteller seine Anträge der jetzt geltenden Rechtslage angepasst hat und (nunmehr) sinngemäß beantragt, die Regelungen in § 2 Abs. 5 und § 8 Abs. 3 der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16.05.2020, in Kraft ab 18.05.2020, bis zur Entscheidung über den nunmehr aktualisierten Normenkontrollantrag vom 28.04.2020 außer Vollzug zu setzen, hat in der Sache keinen Erfolg.

Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht vor.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist.

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

Nach diesen Maßstäben ist der zulässige Antrag unbegründet. Nach summarischer Prüfung erweist sich der Normkontrollantrag in der Hauptsache als voraussichtlich erfolglos (a). Darüber hinaus ergibt sich bei Abwägung der Folgen, dass die Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Maskenpflicht die Interessen des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung dieser Pflicht nicht so deutlich schwerer wiegen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in dem obigen Sinne dringend geboten ist (b).

a) Der Normenkontrollantrag wird sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Der Senat nimmt Bezug auf seine, dem Beschluss vom 13. Mai 2020 (Az. 3 MR 14/20) zugrundeliegenden, Erwägungen, die dem Antragsteller bereits durch gerichtliche Verfügung vom 18. Mai 2020 im Verfahren Az. 3 MR 19/20 bekanntgegeben worden sind. Zwar lag der dortigen Entscheidung § 1 der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein (Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung - MNB-VO) vom 24. April 2020 zugrunde, die durch die Landesverordnung zur Aufhebung der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein aufgehoben worden ist (vgl. Artikel 2 der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung). Die bisher in Kraft befindlichen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurden jedoch um der besseren Übersichtlichkeit willen in die jetzt geltende Landesverordnung übernommen (vgl. Begründung zur Landesverordnung, Teil B., zu Artikel 2), gelten mithin (weitestgehend) fort. Der beschließende Senat hält daher an seinen grundsätzlichen Erwägungen zur Pflicht, die Nasen-Mund-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zu tragen, fest.

Die Einwendungen des Antragstellers beschränken sich im Wesentlichen darauf, abweichende fachliche und sonstige Einschätzungen anderer Stellen bzw. Personen dafür vorzulegen, dass aus seiner Sicht „die ganze Pandemie ein globaler Fehlalarm ist; die gesamte Arbeitsweise des RKI (gemeint ist das Robert-Koch-Institut, Anm. des Senats), soweit sie sich auf einen untauglichen PCR-Test beruft, vollkommen unseriös ist“.

Zwar sind für die (verfassungs-)rechtliche Beurteilung der infektionsschutzrechtlichen Regelungen unter anderem auch die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung.

Hinsichtlich der Risikoeinschätzung ist indes davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Robert-Koch-Institut im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz eine besondere Rolle eingeräumt hat; den Einschätzungen dieser Institution kommt im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zu. Dies ergibt sich unter anderem aus der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 5 sowie Abs. 3 IfSG.

Das RKI empfiehlt aktuell für die Bevölkerung das Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum und sieht darin eine flankierende Maßnahme zu den sonstigen infektionsschutzrechtlich gebotenen Maßnahmen. Hieran vermag auch der Umstand, dass die Infektionszahlen weiterhin stabil bzw. leicht rückläufig sind, nichts Grundlegendes zu ändern. Denn die Einschätzung des RKI geht aktuell dahin, dem Mund-Nasen-Schutz weiterhin eine zusätzliche Schutzwirkung beizumessen, um insbesondere die Infektionszahlen nicht wieder nach oben schnellen zu lassen und gefährdete Personengruppen zu schützen.

b) Auch eine Folgeabwägung würde hier im Übrigen zu dem gleichen Ergebnis führen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die Aussetzung der Verordnung überwiegen nicht die Gründe für den weiteren Vollzug. Der Gesundheitsschutz der Allgemeinheit ist in diesem Zusammenhang vorrangig zu gewichten.


OVG Schleswig-Holstein, 04.06.2020 - Az: 3 MR 33/20

ECLI:DE:OVGSH:2020:0604.3MR33.20.00

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