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Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein und die „Hinweise für Einreisende aus dem In- und Ausland“

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Internet veröffentlichen „Hinweise für Einreisende aus dem In- und Ausland“ des Antragsgegners in den Fassungen vom 13.10.2020 und 14.10.2020 wird abgelehnt.

Die Kammer legt das nach dem Wortlaut des Antrages gegen das Land Schleswig-Holstein gestellte Antragsbegehren dahingehend aus, dass der Antrag gegen den oben bezeichneten Antragsgegner, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, gerichtet sein soll.

Nach § 78 Nr. 2 VwGO ist die Klage nicht gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, sondern gegen die Behörde selbst zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Nach § 69 Abs. 1 und 2 Landesjustizgesetz des Landes Schleswig-Holstein sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, auch Landesbehörden (§ 61 Nr. 2 VwGO). Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind nach dieser Vorschrift gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 78 Absatz 1 Nr. 2 VwGO). Wegen des akzessorischen Charakters eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zum Hauptsacheverfahren ist der Antragsgegner auch in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend den für das Verfahren zur Hauptsache geltenden §§ 78, 79 VwGO zu bestimmen. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Sofortvollzug einer Maßnahme des Antragsgegners, die sie als Verwaltungsakt ansehen. Demgemäß ist der Antrag gegen den Antragsgegner zu richten.

Das Rechtsschutzbegehren ist ausschließlich als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die „Hinweise für Einreisende aus dem In- und Ausland“ des Antragsgegners in den Fassungen vom 13.10.2020 und 14.10.2020 auszulegen. Eine weitergehende Auslegung kommt nach dem im Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 13. Oktober 2020 in Kenntnis des Hinweises des Gerichts auf einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO und einer möglichen Verweisung an das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich erklärten Willen nicht in Betracht. Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes ist im Zweifel zugunsten eines Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn eine anwaltliche Vertretung vorliegt. Der in dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 erklärte Wille lässt jedoch keinen Zweifel am Antragsziel. Aus der Begründung des Antrages ergibt sich, dass die Antragsteller sich gegen die Festlegung der (inländischen) Hochinzidenzgebiete wenden.

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Theresia DonathDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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