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Ungültigkeit einer Bestimmung zur Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende (Türkei)?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Bei der Gesamtschau überwiegen die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den Interessen der Antragstellerin an einer baldigen Beendigung der Quarantäne.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin begehrt (sinngemäß) im Wege eines Normenkontrolleilantrages nach § 47 Abs. 6 VwGO, §§ 1, 2 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) vom 1. September 2020 in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung vom 1. Oktober 2020 außer Vollzug zu setzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO ist zulässig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz enthalten. Die Antragstellerin wendet sich gegen §§ 1, 2 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) vom 1. September 2020 in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung vom 1. Oktober 2020, mithin gegen untergesetzliche Normen in Form einer Landesverordnung.

Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache bereits anhängig ist.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, weil sie als Rückreisende aus der Türkei geltend machen kann, durch die in §§ 1, 2 geregelte Absonderung für Ein- und Rückreisende, die nur bei Vorlage von zwei negativen Befunden aus fachärztlichen Laboren unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 Corona-Quarantäne-Verordnung entfällt, in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das Grundrecht der Freizügigkeit bezogen hat (Art. 11 Abs. 1 GG), wird darauf hingewiesen, dass die hier angeführte Bewegungsfreiheit, also die Freiheit, die Wohnung zu verlassen, nicht unter Art. 11 GG fällt. Unter der grundrechtlich geschützten „Freizügigkeit“ wird das Recht verstanden, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, im Ergebnis nicht vorliegen.

a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist.

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

b) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung von §§ 1, 2 Quarantäneverordnung nicht in Betracht. Aufgrund der von der Antragstellerin am Freitag, 2. Oktober 2020 nachmittags, geltend gemachten Erforderlichkeit einer Entscheidung „bis spätestens 04.10.2020 vormittags“ war eine Entscheidung im Rahmen der Folgenabwägung geboten.

Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnung kommt es zwar zu einem Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Dabei hätte es die Antragstellerin jedoch in der Hand, den Zeitraum von 14 Tagen ab Wiedereinreise in das Bundesgebiet (29. September 2020) durch Vorlage zweier negativer Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zu verkürzen. Würde der Vollzug der Verordnung jedoch ausgesetzt, könnte sich die Antragstellerin ungehindert bewegen. Sofern bei ihr eine Infektion mit dem Coronavirus vorläge, ginge hiervon das Risiko von dessen möglicherweise unentdeckter und schwer kontrollierbarer Weiterverbreitung einher, womit entsprechende gesundheitliche Gefahren für die Gesamtbevölkerung verbunden sein können. Nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (Stand: 01.10.2020) ist aktuell ein weiterer Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten.

Bei einer Gesamtschau überwiegen danach die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den Interessen der Antragstellerin an einer baldigen Beendigung der Quarantäne.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin bereits deshalb nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber, aus anderen Bundesländern stammenden, Rückreisenden berufen kann, weil das Infektionsschutzrecht Ländersache ist, so dass sich ein Vergleich mit Infektionszahlen und entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern verbietet.


OVG Schleswig-Holstein, 02.10.2020 - Az: 3 MR 41/20

ECLI:DE:OVGSH:2020:1002.3MR41.20.00

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