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Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer muss auch während der Corona-Pandemie mündlich erfolgen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Strafvollstreckungskammer hat im zu entscheidenden Fall gegen ihre Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung verstoßen.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern fernmündlich angehört. Zu dieser Vorgehensweise ist es gekommen, nachdem die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Verteidiger am 25. März 2020 telefonisch vorgeschlagen hatte, die Anhörung im Wege einer Telefonkonferenz vorzunehmen. Diesem Vorgehen stimmte der Verteidiger in diesem Gespräch zu.

Der Verteidiger des Verurteilten hatte bereits unter dem 24. März 2020 auf die Terminsnachricht zum geplanten persönlichen Anhörungstermin am 27. März 2020 schriftsätzlich um Terminverlegung ersucht und zugleich mitgeteilt, wegen der Gefahren der Coronapandemie nicht zum Anhörungstermin zu erscheinen. Noch vor Kenntnis dieses Schriftsatzes hatte die Vorsitzende den Verteidiger telefonisch kontaktiert.

Dieses Verfahren ist zu beanstanden.

Durch die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO sollen zwei wesentliche Zwecke verfolgt werden. Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen, was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist. Dies erfordert grundsätzlich die gleichzeitige persönliche Anwesenheit des Gerichts und des Verurteilten. Eine audiovisuelle Anhörung, die vorliegend indes mangels technischer Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nicht möglich war, kann allenfalls bei Einwilligung des Anzuhörenden u. U. ausreichend sein, eine nur telefonische Anhörung, wie vorliegend geschehen, genügt dagegen grundsätzlich den Anforderungen an eine mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht.

Vorliegend lies sich zudem weder dem Anhörungsprotokoll noch der übrigen Akte entnehmen, dass der Verurteilte auf eine mündliche Anhörung verzichtet hatte, wobei ein Verzicht des Verurteilten, wenn er erst bei der Anhörung gefragt worden wäre, unbeachtlich gewesen wäre. Soweit sein Verteidiger einer telefonischen Anhörung zugestimmt hatte, ersetzt diese nicht die Einwilligung des Verurteilten mit einer solchen Vorgehensweise. Aus dem Aktenvermerk der Vorsitzenden zu dem geführten Telefonat ergibt sich auch nicht, dass der Verteidiger für den Verurteilten dessen Verzicht auf eine persönliche Anhörung erklärt hätte.

Darüber hinaus war der Verurteilte im vorliegenden Verfahren, anders als im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - Az: 2 Ws 84/20, 2 Ws 85/20, 2 Ws 86/20, 2 Ws 84/20 (10 StVK 20/20), 2 Ws 85/20 (10 StVK 22/20)), welches mit einer Entscheidung vom 5. Mai 2020 wegen der durch die Covid-19-Pandemie hervorgerufenen Sondersituation ausnahmsweise eine telefonische Anhörung als ausreichend erachtet hatte, den Richtern der Strafvollstreckungskammer nicht persönlich bekannt, weshalb die Kammer durch die nur telefonische Anhörung ihrer Sachaufklärungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen konnte.

Der Beschluss unterlag deshalb der Aufhebung und die Sache der Zurückverweisung.


OLG Brandenburg, 23.09.2020 - Az: 1 Ws 87/20

ECLI:DE:OLGBB:2020:0923.1WS87.20.00

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