Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 396.591 Anfragen

Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeldbescheid nach Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2020 ein Bußgeldbescheid in Höhe von 200,00 Euro erlassen. Ihm wurde vorgeworfen, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, weil er sich am 3. Mai 2020 entgegen der damals geltenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Coronaschutzverordnung vorsätzlich mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit zusammengefunden hatte. Gegen den Bescheid legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Der Termin zur Verhandlung über diesen Einspruch hat noch nicht stattgefunden. Auf einen beim Oberverwaltungsgericht gestellten Normenkontrollantrag hat dieses den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO unterliegen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer „die Verletzung sämtlicher in Betracht kommender Grundrechte“. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 Coronaschutzverordnung in der vom 20. April 2020 bis zum 3. Mai 2020 geltenden Fassung sei verfassungswidrig, weil es keine Ermächtigungsgrundlage für die Pönalisierung gebe. Die Coronaschutzverordnung sei nicht von der Landesregierung, sondern vom Gesundheitsministerium erlassen worden. Die Ermächtigung für die Schaffung von Bußgeldtatbeständen könne aber nicht durch die Landesregierung auf das Gesundheitsministerium übertragen werden. Auch handle es sich bei der Ermächtigung in § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG um einen verfassungswidrigen Blankettverweis. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, den Vollzug von § 16 Abs. 3 Nr. 2 Coronaschutzverordnung in der vom 20. April 2020 bis zum 3. Mai 2020 geltenden Fassung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

Die Verfassungsbeschwerde wird durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde mit dem Verweis auf die Verletzung „sämtlicher in Betracht kommender Grundrechte“ den Begründungsanforderungen des § 55 Abs. 4 VerfGHG genügt, wonach in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, zu bezeichnen ist. Sie entspricht jedenfalls nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

Nach diesem verfassungsprozessualen Grundsatz ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dabei verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zwar nicht, dass Betroffene vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen. Hier ist gegenüber dem Beschwerdeführer aber bereits ein Bußgeldbescheid ergangen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hat der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit, die Verletzung seiner Grundrechte durch die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 Coronaschutzverordnung zu rügen. Gegebenenfalls stünde ihm nach Erschöpfung des Rechtsweges die Verfassungsbeschwerde gegen die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen offen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.


VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - Az: VerfGH 133/20

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.591 Beratungsanfragen

Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...

Andreas Thiel, Waldbronn

Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.

Verifizierter Mandant