Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Außervollzugsetzung der in der Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Würzburg aufgrund steigender Fallzahlen vom 10. September 2020 angeordnete Teilnehmerbegrenzung für Privatveranstaltungen.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Da er am Freitag, den 18. September 2020 zu einer privaten Feier mit 100 Teilnehmern eingeladen sei, beschneide die Allgemeinverfügung in unverhältnismäßiger Weise seine Freiheitsrechte.
Als Begründung für die fehlende Verhältnismäßigkeit, vor allem die Begrenzung der privaten Feiern, seien folgende Punkte sehr genau in Betracht zu ziehen: die Narrative der Politik würde die Einführung der Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner damit begründen, dass ansonsten eine Einzelfallverfolgung nicht mehr gewährleistet werden könne. Soweit ihm aus den Medien bekannt sei, handle es sich bei den Neuinfektionen primär um Reiserückkehrer und deren enge Kontaktpersonen.
Es sei deshalb genauestens zu überprüfen, inwiefern die zuständige Behörde zu befürchtende Kapazitätsengpässe bei der Einzelfallnachverfolgung wirklich belastbar glaubhaft machen könne. Da es sich primär um Reiserückkehrer handle und der Ausbruch größtenteils auf ein deutlich abgrenzbares Cluster zurückzuführen sei, erscheine ihm eine Einschränkung der Freiheitsrechte aller Bürger nicht verhältnismäßig. Es sei ferner zu prüfen, ob seitens der Stadt eine Verordnung milderer Mittel wie z.B. das Anordnen einer Maskenpflicht auf einer privaten Feier über 50 Teilnehmer oder eine Anforderung von fertigen Teilnehmerlisten für derartige Veranstaltungen bereits drei Tage vor der Veranstaltung überhaupt in Betracht gezogen worden seien. Auch möglich wäre das „Schweizer-Modell“, bei dem bei einer Veranstaltung über eine SMS die Richtigkeit einer Handynummer verifiziert werden müsse. Die Stadt habe glaubhaft zu machen, warum mildere Mittel nicht zu einer Eindämmung der Neuinfektionen führen sollten. Weiterhin sei zu prüfen, ob es insbesondere vor dem Hintergrund der monatelangen Zwangsschließung von Klubs und Diskotheken verhältnismäßig sei, diese aufgrund einer abstrakten Gefahrenhypothese, die sich auf einen großen Konjunktiv stütze, erneut einzuschränken.
Es sei auch Fakt, dass bei den Intensivkapazitäten in Würzburg keine erhöhte Auslastung zu befürchten sei, da das Alter der Neuinfizierten niedrig sei. Sollte ein Übergreifen der Neuinfektionen in eine andere Altersgruppe tatsächlich vermehrt stattfinden, könne man immer noch über weitere Präventivmaßnahmen entscheiden. Es sei die Aufgabe des gemeinschaftlich finanzierten Gesundheitswesens durch zur Verfügung Stellung bestimmter intensivmedizinischer Kapazitäten gewisse Freiheiten zu ermöglichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 10. September 2020 ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner (noch zu erhebenden) Klage gegen Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom 10. September 2020 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet aufgrund von § 123 Abs. 5 VwGO aus.
Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich auf die für Privatveranstaltungen geltenden Einschränkungen, so dass das Gericht davon ausgeht, dass sich der Antrag des Antragstellers nur gegen die in Nr. 1 der Allgemeinverfügung geregelte Teilnehmerbegrenzung bei Privatveranstaltungen richtet.
Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Fraglich ist bereits die Zulässigkeit des Antrags, jedenfalls ist er unbegründet.
Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Zweifelhaft ist, ob die nach § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben ist. Bei einer Allgemeinverfügung ist die Klage- bzw. Antragsbefugnis nur im Hinblick auf eine den Kläger bzw. Antragsteller materiell betreffende Regelung, nicht aber bezüglich der Allgemeinverfügung schlechthin oder materiell andere Personen betreffenden Regelungen zu bejahen. Der Antragsteller hat hier lediglich vorgebracht, am Freitag, den 18. September 2020, zu einer privaten Feier mit 100 Teilnehmern eingeladen zu sein. Entscheidende Punkte bleiben hierbei offen, wie die Frage, was Anlass der Feier ist, wo die Feier stattfinden soll, ob die Feier gänzlich abgesagt wird bzw. ob der Antragsteller zu den 50 Teilnehmern zählt, die infolge der Beschränkung durch die Allgemeinverfügung an der Feier – bei Annahme, dass diese in geschlossenen Räumen stattfinden soll - nicht mehr teilnehmen können. Die materielle eigene Betroffenheit des Antragstellers durch die mit der Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 10. September 2020 angeordnete streitgegenständliche Teilnehmerbegrenzung wurde vorliegend somit nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann wie bereits dargelegt nicht als Sachwalter des Gastgebers auftreten. Deshalb bestehen nach summarischer Prüfung erheblich Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – wie hier in § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG – ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG i.V.m. § 23 Satz 1 6. BayIfSMV (Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung). Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen beschränken oder verbieten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden.
Formelle Mängel der Allgemeinverfügung – etwa Bekanntmachungsmängel – wurden nicht vorgetragen und sind bei summarischer Prüfung auch sonst nicht ersichtlich.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage liegen angesichts der aktuellen Pandemielage vor. Das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI), dem vom Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt wurde, schätzt in seiner aktuellen Risikobewertung vom 2. September 2020 die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Nach dem täglichen Lagebericht des RKI vom 14. September 2020 liegt in Bayern die 7-Tage-Inzidenz deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt (10,3 Fälle pro 100.000 Einwohner). In der Stadt Würzburg überschritt die 7-Tage-Inzidenz am 10. September 2020 50 Fälle/100.000 Einwohner und liegt aktuell bei 75,07.
Hinsichtlich der in der Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 10. September 2020 unter Nr. 1 angeordneten Teilnehmerbegrenzung für Privatveranstaltungen sind Ermessensfehler bei der Ausübung des Auswahlermessens nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist zudem verhältnismäßig. Die Teilnehmerbegrenzung bei Privatveranstaltungen verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers als Veranstaltungsteilnehmer (Art. 2 Abs. 1 GG).
Die in Nr. 1 der Allgemeinverfügung getroffene streitgegenständliche Teilenehmerbegrenzung bei Privatveranstaltungen verfolgt legitime Zwecke.
Zweck der Allgemeinverfügung als Teil des Gesamtkonzepts zur Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte ist die Verzögerung der Ausbreitungsdynamik, die Unterbrechung von Infektionsketten, die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung sowie der Schutz vulnerabler Personengruppen (vgl. Nr. IV der Allgemeinverfügung).
Die streitgegenständliche Teilnehmerbegrenzung ist durch die Reduktion physischer Kontakte und folglich auch des damit verbundenen Infektionsrisikos geeignet, die Infektionsgefahr zu verringern und eine Ausbreitung des Virus zu verzögern.
Weiter ist die durch die Allgemeinverfügung angeordnete Teilnehmerbegrenzung nach summarischer Prüfung auch erforderlich. Mildere, gleich wirksame Mittel sind nicht ersichtlich. Bei privaten Feiern ist typischerweise davon auszugehen, dass es zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen den Teilnehmenden als bei anderen Anlässen kommt, wobei die Verweildauer hier in der Regel relativ hoch ist. Nach der Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg sind nach Mitteilung des Gesundheitsamtes mehrere Infektionsherde, die zur Überschreitung des Schwellenwertes beitragen, unmittelbar auf Infektionsausbrüche im Zusammenhang mit Privatveranstaltungen zu verorten. Auch nach dem Lagebericht des RKI vom 14. September 2020 sollten Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – möglichst gemieden werden und Feiern auf den engsten Familien- und Freundeskreis beschränkt bleiben. Die vom Antragsteller angeführte Anordnung einer Maskenpflicht auf einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern oder eine Anforderung von fertigen Teilnehmerlisten für derartige Veranstaltungen stellen keine gleich geeigneten milderen Mittel dar. So ist zunächst fraglich, ob eine Maskenpflicht auf einer privaten Feier für die Teilnehmer tatsächlich ein weniger einschneidendes Mittel darstellt. Des Weiteren erscheint es angesichts der Erfahrungen der täglichen Praxis (z.B. dem Nachkommen der Maskenpflicht in anderen Bereichen, wie z.B. im ÖPNV) realitätsfern, dass auf privaten Feiern mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis während der gesamten Dauer der Veranstaltung von allen Teilnehmern konsequent eine Maske getragen wird. Die Anforderung einer Teilnehmerliste ist bereits nicht geeignet, die Entstehung von Infektionen während der Veranstaltung zu verhindern und die oben aufgeführten Ziele der Allgemeinverfügung, insbesondere die Verhinderung der Verbreitung des Virus und die Unterbrechung von Infektionsketten, zu erreichen. Selbiges gilt für das vom Antragsteller angeführte „Schweizer-Modell“.
Die Festlegung der maximalen Teilnehmerzahl für Privatveranstaltungen auf maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel gehört zum Einschätzungsspielraum der zuständigen Behörde und ist nicht zu beanstanden.
Zuletzt begegnet die Allgemeinverfügung mit den darin getroffenen Anordnungen auch keinen Bedenken im Hinblick auf ihre Angemessenheit. In Rede stehen vorliegend hochrangige Gemeinschaftsgüter, wie etwa der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie ein funktionsfähiges Gesundheitswesen.
Der Antragsteller bringt im Wesentlichen von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Privatinteressen vor, wenn es um die Teilnahme an einer privaten Feier geht.
Diese Privatinteressen treten gleichwohl hinter die hier genannten einschlägigen Allgemeininteressen zurück. Die Allgemeinverfügung ordnet ferner kein vollständiges Verbot privater Veranstaltungen an. Zudem ist die Gültigkeit der Allgemeinverfügung nach ihrer Nr. 5 auf einen kurzen Zeitraum befristet (bis zum 21. September 2020) und wird im Hinblick auf die örtliche Entwicklung und vor dem Hintergrund des § 23 6. BayIfSMV fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft (Nr. VIII der Allgemeinverfügung vom 10. September 2020).
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Nach dem Antragsteller sei zu überprüfen, inwiefern die zuständige Behörde zu befürchtende Kapazitätsengpässe bei der Einzelfallnachverfolgung wirklich belastbar glaubhaft machen könne. Unter Verweis darauf, dass es bei einer Inzidenz von aktuell knapp 70 (mittlerweile: 75) täglich circa 15 neue positive Fälle gebe, was bei einer durchschnittlichen Kontaktpersonenliste von 15 Personen zu insgesamt 225 Kontaktpersonen führe, die kontaktiert und getestet werden müssten, wird nach Ansicht des Gerichts in der Antragserwiderung der Stadt Würzburg vom 15. September 2020 glaubhaft dargelegt, dass bei der Einzelfallnachverfolgung von Infektionen im Stadtgebiet Würzburg die Kapazitätsgrenze laut dem Gesundheitsamt Würzburg bereits lange erreicht ist. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegenzuhalten, dass Zweck der Allgemeinverfügung in erster Linie die Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist, und nicht die Sicherstellung der Kapazitäten bei der Einzelfallnachverfolgung. Mit der Einführung der Obergrenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wurde ein Wert festgelegt, ab der eine Reaktion der Behörden auf eine regionale Dynamik sichergestellt wird. Dem ist die Stadt Würzburg mit dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 10. September 2020 nachgekommen. Die konkreten Maßnahmen sind abhängig vom Infektionsgeschehen vor Ort. Die vom Antragsteller geforderte Glaubhaftmachung zu befürchtender Kapazitätsengpässe bei der Einzelfallnachverfolgung durch die zuständige Behörde ist hierfür keine Voraussetzung. Denn die Verhinderung solcher Kapazitätsengpässe ist jedenfalls nicht alleiniger Zweck der Festlegung der Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, sondern es geht insbesondere auch darum, im Fall des Entstehens einer regionalen hohen Infektionsdynamik durch das rechtzeitige Einführen örtlicher Beschränkungen ein Übergreifen der Infektionsdynamik auf ganz Deutschland und damit die Wiedereinführung deutschlandweiter Beschränkungen zu verhindern (vgl. Beschluss der Bund-Länder-Konferenz: Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie vom 6. Mai 2020).
Wenn der Antragsteller vorbringt, die erneute Einschränkung von Klubs und Diskotheken erfolge aufgrund einer abstrakten Gefahrenprognose und bei den Intensivkapazitäten in Würzburg sei keine erhöhte Auslastung zu befürchten, da das Alter der Neuinfizierten niedrig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dies schnell ändern kann, wie aktuell das Beispiel Frankreich zeigt, wo in den ersten Regionen die Kliniken wieder eine Vollauslastung der Intensivbetten mit Corona-Patienten melden (vgl. StMI aktuell, Newsletter vom 10. September 2020, S. 3). Auch in dem oben genannten Lagebericht des RKI vom 14. September 2020 wird dargelegt, dass aktuell immer weniger der berichteten Fälle versterben, was daran liege, dass relativ viele junge Menschen neu diagnostiziert werden, von denen relativ wenige schwer erkranken oder versterben. Dennoch müsse eine erneute Zunahme der Neuinfektionen vermieden werden. Insbesondere müsse verhindert werden, dass, wie zu Beginn der Pandemie, wieder vermehrt ältere und besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen erkranken. Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht voraussetzt, dass die infektionsschutzrechtliche Gefahrenlage an dem von der Maßnahme konkret betroffenen Veranstaltungsort auftritt.
Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Teilnehmerbegrenzung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten.
Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der Nachteil, den die getroffene Anordnung dem Antragsteller für den Fall, dass er an der Feier nicht teilnehmen kann, auferlegt, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens entgegen, zumal der Antragsteller zu Anlass und Umständen der Feier nichts substantiiert hat.