Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die Antragsteller wenden sich gegen die Verpflichtung, in Ladengeschäften des Einzelhandels eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung in sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels im Sinne des § 2 Abs. 5 2. BayIfSMV zu tragen, verletze die Antragsteller in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG. Es sei schon fraglich, ob die gegenständliche Verordnung formell rechtmäßig sei, insbesondere ob die gegenständlichen Maßnahmen von der gesetzlichen Grundlage des §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG gedeckt seien. Gemäß Art. 2 Abs. 2 GG dürfe in die körperliche Unversehrtheit nur aufgrund eines formellen Gesetzes eingegriffen werden. Die Verordnung zur Änderung der 2. BayIfSMV stelle kein Gesetz in diesem Sinne dar. Die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sei überdies unverhältnismäßig. Sie sei schon weder geeignet noch erforderlich, um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus durch Unterbrechung der Infektionsketten zu verlangsamen. Die Übertragung sei ausschließlich durch Einhaltung eines gewissen Abstands zwischen den Menschen einzudämmen. Es gebe derzeit keinerlei medizinisch belegbare Tatsachen dafür, dass jedwede Mund-Nasen-Bedeckung - insbesondere Stoffmasken, Schals und Halstücher - die Ausbreitung des Coronavirus eindämmen oder verhindern könnten. Im Gegenteil sei zu Beginn der Virus-Pandemie vom mittlerweile bundesweit bekannten Virologen Dr. D (am 30.1.2020) und dem Robert-Koch-Institut öffentlich erklärt worden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung keinerlei Schutz gegen die Ausbreitung des Virus biete. Dies sei soweit ersichtlich die Ansicht des Großteils der Experten, Mediziner und Virologen. Im Gegenteil verwiesen die entsprechenden Experten auf das erhebliche Risiko, dass sich die Nutzer der Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund des vermeintlichen Schutzes sicher fühlen und so den einzig wirklichen Schutz vor Übertragung - die Einhaltung des Abstandes - missachten könnten. Wissenschaftlichen Ausarbeitungen zufolge werde nach Anlegen einer normalen OP-Maske viel mehr ausgeatmetes CO2 eingeatmet. Schon bei einem Zeitraum von lediglich 30 Minuten komme es zu Müdigkeit, schnellerer Atmung, Herzunregelmäßigkeiten, Konzentrationsschwächen und schlechterer Feinmechanik. Die Verbreitung des Virus habe bereits eingedämmt und halbwegs kontrolliert werden können. Es gebe daher keinerlei Anlass oder irgendwelche Tatsachen, die dafür sprächen, dass eine jetzt zum 27. April 2020 angeordnete Maskenpflicht eine Verbreitung weiter eindämmen könne.
Die zehnjährige Antragstellerin zu 3. werde durch die Verpflichtung besonders belastet. Das Atemsystem der Altersgruppe der Sieben- bis Zwölfjährigen benötige uneingeschränkten Luftaustausch. Das Einatmen der bereits meist für einen längeren Zeitraum zuvor in die Bedeckung ausgeatmeten Keime bringe eine erhebliche Gesundheits- und Ansteckungsgefahr mit anderen Keimen mit sich. Die gegenständliche Verpflichtung sei somit gerade für diese Altersgruppe völlig absurd und in höchstem Maße rechtswidrig. Auch der Umstand, dass die Pflicht „nur“ bei Betreten eines Geschäfts oder des öffentlichen Nahverkehrs besteht, sei hierbei nicht förderlich. Die entsprechenden Bedeckungen würden mehrfach an- und ausgezogen, was zu Kontaminationen und Berührungen mit dem Gesicht führe, die ja gerade zu vermeiden seien.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anträge sind bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.
1. soweit die Antragsteller die Feststellung begehren, dass sie nicht verpflichtet sind, in Ladengeschäften des Einzelhandels eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und dass sie bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung keine Ordnungswidrigkeit begehen, ist dies wegen des Vorrangs des Normenkontrollverfahrens einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht nicht zugänglich, so dass die Anträge unstatthaft sind. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der 3. BayIfSMV sind Kunden sowie ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr in geöffneten Geschäften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet. Eine Befreiungsmöglichkeit von dieser Verpflichtung ist in der Rechtsverordnung nicht vorgesehen. Damit sind die Antragsteller auf Grundlage einer abstrakt-generellen Regelung der Verordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten geöffneter Geschäfte verpflichtet, ohne dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnungsbestimmung eine abweichende behördliche Entscheidung im Einzelfall möglich wäre. Es fehlt daher bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, das einer Einzelfallanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zugänglich wäre. In der Sache wenden sich die Antragsteller mithin unmittelbar gegen die Verordnungsbestimmung in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der 3. BayIfSMV selbst. Für dieses Rechtsschutzbegehren steht ihnen aber gemäß § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Verordnung selbst offen. In derartigen Fällen, in denen effektiver Rechtsschutz durch § 47 VwGO möglich ist und sich der Antrag auf die Unwirksamkeitserklärung bzw. die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Rechtsnorm bezieht, ist § 47 VwGO gegenüber einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO bzw. einem Antrag nach § 123 VwGO lex specialis. Gleiches gilt für den in Ziffer 2. der Antragsschrift gestellten Antrag auf Feststellung der fehlenden Bußgeldbewährung der Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
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