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Sitzungen des Studierendenparlaments als Video- oder Telefonkonferenz

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Antragsgegnerin ist ist die Studierendenschaft der Universität Hamburg als gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 HmbHG rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule. Sie wird durch das Studierendenparlament als eines ihrer Organe vertreten. Das Studierendenparlament wird gemäß Ziff. 4.1 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Hamburg für die Wahlperiode 2020/2021 vom 2. Juli 2020 (im Folgenden: Geschäftsordnung) durch seinen Präsidenten vertreten.

Soweit der Antragsteller mit seiner Antragsschrift vom 2. September 2020 geltend gemacht hat, dass das Verbot der Durchführung von Sitzungen des Studierendenparlaments als Video- oder Telefonkonferenzen auch für die Sitzung gilt, die für den 3. September 2020 einberufen wurde, sieht das Gericht von einer ausdrücklichen diesbezüglichen Tenorierung ab. Denn es ergibt sich bereits aus dem gefassten Tenor, dass die für den 3. September 2020 einberufene Sitzung des Studierendenparlaments nicht als Video- oder Telefonkonferenz hätte durchgeführt werden dürfen. Anlass für eine weitergehende Klarstellung besteht nicht.

Der Antrag ist zulässig (1.) und in der Sache erfolgreich (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

Er ist als Feststellungsantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Das mit dem Antrag geltend gemachte Begehren wäre in der Hauptsache mit einer negativen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. Bei der Frage, ob der Präsident des Studierendenparlaments gegenüber dessen Mitgliedern berechtigt ist, die Sitzungen des Studierendenparlaments als Video- oder Telefonkonferenzen einzuberufen und durchzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Soweit das Gericht in diesem Zusammenhang zu klären hat, ob die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments voraussichtlich rechtmäßig ist, ist hierin – anders als die Antragsgegnerin offenbar meint – keine Umgehung des § 47 VwGO zu erkennen. Da die Möglichkeit einer Normenkontrolle für untergesetzliches Landesrecht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Hamburg gerade nicht besteht, muss in diesen Fällen, um Rechtsschutzlücken zu schließen, der Weg über die negative Feststellungsklage und einen entsprechenden Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO eröffnet sein.

Der Antragsteller verfügt auch über die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich auf eine mögliche Verletzung organschaftlicher wehrfähiger Befugnisse berufen kann. Das Vorliegen derartiger Befugnisse ist anzunehmen, wenn sie einem Organ oder Teilen eines Kollegialorgans eines Hoheitsträgers oder – wie hier – einer staatlichen Hochschule zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen sind, um als selbstständige Funktionsträger mit eigenem Gewicht („Kontrastorgane“) an einem pluralistisch organisierten Willensbildungsprozess teilzunehmen. Der Antragsteller hat als Mitglied des Studierendenparlaments, welches ein Organ der Antragsgegnerin ist, das Recht, an den in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fallenden Entscheidungen mitzuwirken (vgl. § 103 Abs. 1 Satz 1 HmbHG). Eine Verletzung dieses Rechts erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

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