Die von mehreren Initiativen für den 29. August 2020 geplanten Versammlungen gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern können stattfinden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2020 im Wesentlichen bestätigt.
Demgegenüber hat der 1. Senat das Verbot des Polizeipräsidenten hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht ebenfalls erlaubten Dauermahnwache eines Anmelders vom 30. August 2020 bis zum 14. September 2020 auf der Straße des 17. Juni (Camp) bestätigt. Insoweit fehle es schon an prüffähigen Angaben des Anmelders dazu, ob und in welchem Umfang Versammlungsort und Infrastruktur für das vorgesehene Versammlungsthema wesensnotwendig seien. Es handele sich um weitgehend inhaltsleere Anmeldungen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Damit sind die beiden Versammlungsverbote des Polizeipräsidenten in Berlin für diesen Tag vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Zur Begründung hat der 1. Senat u.a. darauf abgestellt, dass die Anmelder konkrete individuelle Hygienekonzepte vorgelegt hätten. Sowohl die ausreichend dimensionierten Versammlungsflächen als auch die Anzahl der eingesetzten Ordner und Deeskalations-Teams sowie die vorgesehene Blockbildung innerhalb des Aufzugs rechtfertigten kein Versammlungsverbot.Demgegenüber hat der 1. Senat das Verbot des Polizeipräsidenten hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht ebenfalls erlaubten Dauermahnwache eines Anmelders vom 30. August 2020 bis zum 14. September 2020 auf der Straße des 17. Juni (Camp) bestätigt. Insoweit fehle es schon an prüffähigen Angaben des Anmelders dazu, ob und in welchem Umfang Versammlungsort und Infrastruktur für das vorgesehene Versammlungsthema wesensnotwendig seien. Es handele sich um weitgehend inhaltsleere Anmeldungen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2020 - Az: 1 S 101/20 und 1 S 102/20; 1 S 101.20 und 1 S 102.20
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg
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