Durch Beschluss vom 17. Juni 2020 hat das Verwaltungsgericht es der Sache nach abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller
1. vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegen § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV befreit ist, sowie
2. derzeit nicht verpflichtet sein kann, eine von der Beschaffenheit geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV zu tragen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1. als unzulässig angesehen und zur Begründung ausgeführt, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller zum Kreis derjenigen gehöre, für die die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-UmgV ausnahmsweise nicht gelte. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht prüfe an der Sache vorbei, ob einer der unter § 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-UmgV genannten Ausnahmegründe in Betracht komme. Das Gericht verkenne hierbei das Vorbringen des Antragstellers zur Schädlichkeit der Bedeckung der Atemorgane und Schädlichkeit der Rückatmung der eigenen Atemluft unter einer Maske, somit die Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Dies betreffe alle Lebewesen, die eine Maske tragen, also auch den Antragsteller. § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV nehme Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, von der Pflicht zum Maskentragen aus. Mithin seien alle Menschen, weil sie gesundheitlich durch das Masketragen betroffen seien, von der Pflicht ausgenommen.
Diese Einwände greifen nicht durch. Auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV kann sich der Antragsteller nicht stützen, weil diese Vorschrift einen Ausnahmetatbestand regelt und deshalb bereits nach ihrem Regelungskonzept nicht geeignet ist, eine generelle Befreiung sämtlicher von § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV erfassten Personen zu konstituieren. Dies führt zwar nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zur Unzulässigkeit, wohl aber zur Unbegründetheit eines solchen Begehrens.
2. Soweit der Antragsteller - zumindest mit seinem Antrag zu 2. - geltend macht, er könne derzeit nicht verpflichtet sein, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, weil § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV gegen höherrangiges Recht verstoße, bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des bei dem Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemachten Feststellungsbegehrens. Denn dieses ist erkennbar auf das Ziel gerichtet, die genannte Norm, deren Gebote keiner behördlichen Umsetzung bedürfen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diesem Begehren entspricht ein gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG prinzipiell statthafter, bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellender Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO. Nur wenn ein solcher Antrag, wie beispielsweise im Land Berlin, nicht statthaft ist, besteht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Bedürfnis, gegen unmittelbar aus einer untergesetzlichen Norm folgende Ge- oder Verbote vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO durch das Verwaltungsgericht zu gewähren.
Jedenfalls wäre ein am Beschwerdevorbringen gemessener Antrag nach § 123 VwGO unbegründet.
2.1. Der Einwand des Antragstellers, § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV sei im Sinne von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG zu unbestimmt, soweit er regele, dass die Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein müsse, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, ist nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller zitierte Verfassungsnorm die Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung und nicht die Bestimmtheit der Verordnung selbst betrifft, kann angesichts dessen, dass die Norm weder ein Größenspektrum der potentiell zurückgehaltenen Tröpfchenpartikel benennt noch irgendwelche Vorgaben hinsichtlich des Grades der Verringerung enthält, bei summarischer Prüfung kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass jede Mund-Nasen-Bedeckung genügt, die überhaupt geeignet ist, beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen abgegebene übertragungsfähige Tröpfchenpartikel zumindest teilweise zurückzuhalten. Demgemäß geht auch die - insoweit heranziehbare - Begründung des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV davon aus, dass auch aus Baumwolle oder einem anderen geeigneten Material, etwa Rohseide, selbst hergestellte Masken, aber auch Schals, Tücher o. ä. ausreichend seien, um die Beschaffungswege für die Bevölkerung so niedrigschwellig wie möglich zu halten.
2.2. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht thematisiere nicht eine Verletzung seiner Menschenwürde, legt er andererseits selbst nicht dar, woraus sich diese Verletzung hier ergeben sollte. Die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Einer solchen, ihn zum Objekt degradierenden Behandlung wird der Antragsteller durch das Gebot, in bestimmten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz anderer vor einer potentiell tödliche Erkrankung aufzusetzen, nicht ausgesetzt.
2.3. Die Einwände des Antragstellers, § 5 Abs. 1 IfSG verstoße gegen Art. 20 Abs. 1 GG (Demokratieprinzip) und gegen Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) können gleichfalls nicht zum Erfolg führen. Der Antragsteller legt weder die Entscheidungserheblichkeit von § 5 Abs. 1 IfSG dar noch erläutert er, aus welchen Gründen diese Vorschrift, die sowohl die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite als auch die Aufhebung dieser Feststellung der Entscheidung des Deutschen Bundestages vorbehält, gegen das Demokratieprinzip verstoßen sollte. Auch geht es vorliegend nicht um eine Änderung des Grundgesetzes in den in Art. 79 Abs. 3 GG angesprochenen Bereichen.
2.4. Aus welchen Gründen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen wegen „Beeinträchtigungen“ der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) des Antragstellers rechtswidrig sein sollte, wird mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt dafür nicht. Der Antragsteller hätte vielmehr vorbringen müssen, warum die aus seiner Sicht „rudimentäre“ Befassung des Verwaltungsgerichts mit diesen Einwänden unzureichend ist und warum diese einen anderen Verfahrensausgang rechtfertigen sollen.
2.5. Soweit der Antragsteller im Übrigen weiterhin geltend macht, dass die von ihm angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unverhältnismäßig, nämlich ungeeignet oder nicht erforderlich sei, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass der Verordnungsgeber die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums überschritten hätte. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist geeignet, zumindest einen Teil potentiell infektiöser Tröpfchenpartikel zurückzuhalten. Die vom Antragsteller angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist eine von mehreren Maßnahmen, um dem hohen Verbreitungspotenzial des SARS-CoV-2-Virus entgegenzuwirken. Dieses hohe Verbreitungspotenzial lässt es bei summarischer Prüfung als vertretbar erscheinen, einer Ausbreitung des Virus so früh wie möglich entgegenzuwirken und an der vom Antragsteller angegriffene Verpflichtung auch mit Blick auf die in Brandenburg verhältnismäßig geringen Fallzahlen festzuhalten. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass sich andere von der Pandemie betroffene Staaten gegen eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entschieden hätten, und soweit er andere, aus seiner Sicht geeignete Maßnahmen anspricht, wie eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten, Plakataktionen in der Öffentlichkeit, eine Erhöhung der Anzahl der verfügbaren Züge und Busse, eine Unterteilung der Beförderungsmittel in bestimmte Zonen etc., zwingt auch dies nicht zu der Annahme, der Verordnungsgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten.
2.6. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Antragsteller geltend macht, die Mund-Nasen-Bedeckung berge für ihren Träger gesundheitliche Risiken. Insbesondere hat es der Antragsteller selbst in der Hand, seines Erachtens mit einer unsachgemäßen Verwendung einhergehende Risiken zu vermeiden.
3. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller begehrt, vorläufig festzustellen, dass er vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung lediglich in bestimmten, im Einzelnen aufgezählten öffentlich zugänglichen Bereichen befreit sei, muss aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls ohne Erfolg bleiben.