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Kein Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Eilantrag eines Bürgers abgelehnt, mit dem die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet werden sollte, in Schulen für Schülerinnen und Schüler und für das Lehrpersonal das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass den staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt.

Die Verletzung einer Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.

Ansprüche auf Erlass oder Änderung untergesetzlicher Rechtsnormen - wie hier z.B. der Coronavirus-Eindämmungsverordnung - können daher nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

Aus welchem Grund neben den allgemeinen Hygieneanforderungen nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung und den speziellen Regelungen für den Schulbetrieb, zu denen - für weiterführende Schulen - u.a. eine Maskenpflicht auf den Fluren der Schulgebäude, in den Schulpausen und auf den Wegen durch das Schulgebäude und in der Kantine zählt, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unerlässlich sein soll, hat der Antragsteller nicht - weder verallgemeinerungsfähig für alle Hamburger Schulen noch basierend auf der lokalen Situation an einer bestimmten Schule - glaubhaft gemacht.

Soweit sich Virologen (auch des Robert-Koch-Instituts) für eine Maskenpflicht auch im Unterricht ausgesprochen haben, ist nicht ersichtlich, dass ihre Einführung auch im Unterricht und für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Klasse und Schulform zwingend ist, um der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht Genüge zu tun.

Auch soweit der Normgeber zwischen Kindern verschiedener Altersstufen differenziert, überschreitet er seine Einschätzungsprärogative nicht.

Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.


VG Hamburg, 10.08.2020 - Az: 3 E 3336/20

Quelle: PM des VG Hamburg

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