Der Antrag des Antragstellers,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die in § 1 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung enthaltenen Kontaktreduzierungs- und Mindestabstandsgebote auf ihn bei der Anbahnung, Aufnahme oder Unterhaltung von Intim- und Sexualkontakten zu anderen Menschen als Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern keine Anwendung finden,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die in § 24 Abs. 3 Nr. 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung enthaltene Bußgeldbewährung auf ihn keine Anwendung findet,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die in § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung enthaltene Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf ihn keine Anwendung findet,
hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass Grundrechtseinschränkungen der den angegriffenen Regelungen entsprechenden Art nach Ablauf des 4. Juli 2020 durch Rechtsverordnung nicht (mehr) rechtswirksam getroffen werden können,
ist überwiegend unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II).
I.
Der Antrag ist nur teilweise zulässig.
Hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 3) kann der Antragsteller in Ermangelung der Möglichkeit einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) im Berliner Landesrecht mit Blick auf eine in der Hauptsache statthafte negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
1. Mit Blick auf den Antrag zu 1) fehlt es jedoch an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressat und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehen die in § 1 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) in der Fassung vom 28. Mai 2020 - SARS-CoV-2-EindmaßnV - enthaltenen Kontaktreduzierungs- und Mindestabstandsgebote der Anbahnung, Aufnahme oder Unterhaltung von Intim- und Sexualkontakten zu anderen Menschen als Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern offensichtlich nicht entgegen.
Nach § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV hat jede Person die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (Satz 1). Bei Kontakten in diesem Sinne ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen; dies ist dann nicht der Fall, wenn eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei der Erbringung medizinischer Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln sowie der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen (Satz 2). Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht (Satz 3). Nach § 3 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet (Satz 1). Zu den haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen (Satz 2).
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