Eine aufgrund eines Geschäftsstellenversehens unterbliebene Abheftung eines Schriftsatzes begründet unter keinem Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder gar des gesamten Spruchkörpers.
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Für die Ablehnung des Richters reicht somit nicht allein die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit. Es müssen vielmehr vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichend gewichtige objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Ein Ablehnungsgesuch ist indes bereits als unzulässig zurückzuweisen, wenn kein Ablehnungsgrund angegeben wird oder wenn die Begründung völlig unzureichend ist, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen.
Dies vorausgesetzt, ist das Ablehnungsgesuch gegen die oben genannten Richter auf Grundlage der Befangenheitsrügen des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.
Ein etwaiges prozessuales Fehlverhalten der abgelehnten Richter - und schon gar nicht eines, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit gibt - wird seitens des Antragstellers nicht aufgezeigt. Vielmehr ist die Grenze zu einem rechtsmissbräuchlichen, die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs nach sich ziehenden Verhalten, als überschritten anzusehen. Die Ausführungen des Antragstellers sind zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet, da sie die Ablehnung der Richterinnen und Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und deswegen das Instrument der Richterablehnung erkennbar missbrauchen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 25. Mai 2020 hat keinen Erfolg.Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Für die Ablehnung des Richters reicht somit nicht allein die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit. Es müssen vielmehr vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichend gewichtige objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Ein Ablehnungsgesuch ist indes bereits als unzulässig zurückzuweisen, wenn kein Ablehnungsgrund angegeben wird oder wenn die Begründung völlig unzureichend ist, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen.
Dies vorausgesetzt, ist das Ablehnungsgesuch gegen die oben genannten Richter auf Grundlage der Befangenheitsrügen des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.
Ein etwaiges prozessuales Fehlverhalten der abgelehnten Richter - und schon gar nicht eines, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit gibt - wird seitens des Antragstellers nicht aufgezeigt. Vielmehr ist die Grenze zu einem rechtsmissbräuchlichen, die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs nach sich ziehenden Verhalten, als überschritten anzusehen. Die Ausführungen des Antragstellers sind zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet, da sie die Ablehnung der Richterinnen und Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und deswegen das Instrument der Richterablehnung erkennbar missbrauchen.
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Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
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