1. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2020 richtet, steht entgegen, dass der Beschwerdeführer noch nicht im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. Der Beschwerdeführer hat eine Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 VwGO erhoben, über die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat. Eine Vorabentscheidung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist dem Verfassungsgerichtshof durch § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG verwehrt.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch aus dem Grund unzulässig, dass ihre Begründung den Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGH nicht genügt. Insbesondere enthält sie keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs; der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers übersieht unter anderem, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tragend auf der Annahme beruht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten ist.
b) Soweit sich der Beschwerdeführer unmittelbar und ohne Beschränkung auf einzelne Vorschriften gegen die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 9. Mai 2020 (CoronaVO, GBl. S. 266) in ihrer aktuellen Fassung (aufgrund der Dritten Änderungsverordnung vom 9.6.2020, GBl. S. 374) wendet, steht ihr ebenfalls entgegen, dass der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist. Ein Normenkontrollverfahren gegen andere Vorschriften als § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 CoronaVO hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich bislang noch nicht einmal eingeleitet.
Im Übrigen lässt sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Maskenpflicht des § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO beschwert ist. Dazu, dass er durch weitere Vorschriften betroffen ist, verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Auch enthält die Begründung der Verfassungsbeschwerde völlig einseitig nur Aussagen zu der (angeblichen) Wirkungslosigkeit der Maskenpflicht. Die mittlerweile zahlreichen gegenteiligen Aussagen, wonach die Maskenpflicht ein wesentlicher Baustein der Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 ist, werden schlicht beiseite gelassen.
c) Eine Verfassungsbeschwerde gegen die (angeblich) überlange Dauer des Anhörungsrügeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht erhoben. Auch im Schriftsatz vom 17. Juni 2020 ist unter den dem „Hauptsacheverfahren“ zugeordneten Anträgen kein auf die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer gerichteter enthalten.
Der Beschwerdeführer übergeht in diesem Zusammenhang zudem, dass er mitnichten nur eine Anhörungsrüge erhoben hat. Der Sache nach macht der Beschwerdeführer mit seiner Anhörungsrüge umfassend die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses sowie auch geltend, dass eine neue (Sach-)Lage eingetreten sei. Darüber hinaus muss auch dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass am Verwaltungsgerichtshof eine Vielzahl von Verfahren gegen die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 ergangenen Verordnungen anhängig sind. Weshalb angesichts dieser Umstände seine „Anhörungsrüge“ einer bevorzugten Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, lässt sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen. Diese enthält noch nicht einmal einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof die Verfahrensdauer beanstandet hat.
2. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.