Mit ihrem durch das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 29. April 2020 an das Oberverwaltungsgericht verwiesenen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, mit dem die Antragstellerin zunächst die Außervollzugsetzung der mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getretenen Regelung der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. April 2020 (GVBl. LSA 13/2020, S. 190 ff.) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. April 2020 (GVBl. LSA 14/2020, S. 205) - im Folgenden: 4. SARS-CoV-2-EindV - begehrt hat, wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die seit dem 4. Mai 2020 Geltung beanspruchenden Folgeregelungen der Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2020 (GVBl. LSA 16/2020, S. 219 ff.) - im Folgenden: 5. SARS-CoV-2-EindV -, durch die sie sich beschränkt sieht.
Die Antragstellerin ist ihren eigenen Angaben zufolge Betreiberin eines 45 ha großen, umzäunten Offroadparks, der von motorbetriebenen Fahrzeugen (Geländewagen, SUV, Pickup, ATV, Quads, Buggys und Lkw) gegen Entgelt genutzt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, bestimmte Fahrzeugarten (Lkw, Geländewagen) anzumieten.
Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens beruft sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, 12, 14 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG. Sie macht geltend, dass es sich bei ihrem Offroadpark um einen Freizeitpark i.S.d. Verordnung handele und die Differenzierung gegenüber Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, deren Öffnung erlaubt sei, nicht gerechtfertigt sei. Die Einhaltung des Mindestabstandes sei gewährleistet, da Personen mit verschiedenen Fahrzeugen einzeln im Park die Strecken befahren würden, so dass das Ansteckungsrisiko im Vergleich zur fußläufigen Bewegung in den geöffneten Parks sogar geringer sei. Angesichts der vollständigen Umzäunung des Geländes sei eine wirksame Zugangskontrolle und Begrenzung der Personenzahl möglich, wobei unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Beschränkungen (Untersagung des Beherbergungs- und Gaststättenbetriebes) von maximal 100 Tagegästen ausgegangen und ausschließlich die Offroadanlage genutzt werde. Eine Versorgung und Beherbergung der Gäste finde nicht statt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 ihren vormals auf Außervollzugsetzung der 4. SARS-CoV-2-EindV gerichteten Antrag umgestellt und beantragt nunmehr,
„[1.] eine einstweilige Außervollzugsetzung der [hinsichtlich der] fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt geltende[n] Schließungsanordnung.
[2.] Im Wege der einstweiligen Anordnung […] die Feststellung und Anordnung, dass die Antragstellerin [hinsichtlich] ihres Offroadpark[s] A-Stadt in der A-Straße in A-Stadt nicht verpflichtet ist, der in § 4 der fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt enthaltenen Schließungsverfügung Folge zu leisten, wenn sichergestellt wird, dass die Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden, und damit ihren Offroadpark sofort wieder in Betrieb nehmen darf.
[3.] Hilfsweise […] einstweilen festzustellen, dass der Offroadpark der Antragstellerin „A-Stadt“ in der A-Straße in A-Stadt ein[e] Sportstätte im Freien i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 5. SARS-CoV-2-EindV ist und […] damit unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Satz 2 5. SARS-CoV-2-EindV genannten Voraussetzungen wieder in Betrieb genommen werden [kann].“
Die Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg.
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